Wodka – und der Ausschluss von der Klassenfahrt
Wird ein Schüler von einer Klassenfahrt ausgeschlossen, weil er dort unzulässigerweise Alkohol erworben hat, können Erziehungsberechtigte zu den Mehrkosten der verfrühten Rückreise heranzogen werden.
In dem hier vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Fall ging es um die Klassenfahrt einer 10. Klasse eines Berliner Gymnasiums nach München im Juni 2022. Zuvor hatte sich die beklagte Mutter eines minderjährigen Schülers, schriftlich verpflichtet, die Kosten einschließlich etwaiger Zusatzkosten bei vorzeitiger Heimreise zu tragen. Während der Fahrt kauften insgesamt sieben Schüler, darunter ihr Sohn, zwei Wodkaflaschen, woraufhin sie von der Fahrt ausgeschlossen wurden. Die Mutter zahlte die hierdurch entstandenen Mehrkosten von 143,60 € nicht, woraufhin das Land Berlin sie auf Zahlung verklagte.
Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Berlin Erfolg:
Der Anspruch auf Kostenerstattung ergebe sich, so das Verwaltungsgericht, aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag, den die Beteiligten miteinander geschlossen hätten. Dieser Vertrag sei wirksam zustande gekommen. Der Ausschluss sei als Ordnungsmaßnahme nach dem Berliner Schulgesetz ergangen und von der Mutter nicht angegriffen worden, wodurch die vereinbarte Kostenfolge entstanden sei.
Die Forderung einschließlich der geltend gemachten Zinsen sei schließlich der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Verwaltungsgericht Berlin, Gerichtsbescheid vom 15. November 2023 – 3 K 191/23




