Wann gilt die „Schneeflocke“ bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung ?
Auch ohne Schnee gilt die Geschwindigkeitsbegrenzung mit dem dem Zusatzschild „Schneeflocke“
So das Oberlandesgericht Hamm im Fall eines Autofahrers, der eine Geschwindigkeitsbegrenzung mit der „Schneeflock“ nicht beachtet hat, da keine winterlichen Straßenverhältnisse vorgelegen haben. Im Januar 2014 befuhr der Kläger aus Rennerod mit seinem Pkw Seat in Burbach die B 54, von der BAB 45 kommend. Am Tattage begrenzte ein elektronisch gesteuertes Verkehrszeichen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h. Unter diesem Verkehrszeichen war – ohne weitere Zusätze – das Zusatzschild „Schneeflocke“ angebracht. Bei einer polizeilichen Geschwindigkeitskontrolle fiel der Betroffene auf, weil er mit seinem Fahrzeug 125 km/h fuhr. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung ahndete das Amtsgericht Siegen, der Bußgeldkatalogverordnung entsprechend, mit einer Geldbuße von 160 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. Der Betroffene hat Rechtsbeschwerde eingelegt und u.a. gemeint, dass ihm keine Geschwindigkeitsüberschreitung von 45 km/h angelastet werden könne, weil keine winterlichen Straßenverhältnisse geherrscht hätten. Die mit dem Zusatzschild „Schneeflocke“ angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h sei deswegen zumindest irreführend gewesen.
In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm ausgeführt, dass bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweis das eine „Schneeflocke“ darstellende Zusatzschild lediglich einen – entbehrlichen – Hinweis darauf enthalte, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung Gefahren möglicher winterlichen Straßenverhältnisse abwehren solle. Mit diesem Hinweis solle die Akzeptanz der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung erhöht werden. Der Hinweis bezwecke nur die Information der Verkehrsteilnehmer und enthalte – anders als das Schild „bei Nässe“ – keine zeitliche Einschränkung der angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Kraftfahrer müssten die die Geschwindigkeit begrenzende Anordnung daher auch bei trockener Fahrbahn beachten.
Damit ist die vom Betroffenen gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte
Rechtsbeschwerde erfolglos geblieben.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 4. September 2014 – 1 RBs 125/14




