Straßenreinigungsgebühren nach dem Quadratwurzelmaßstab
Eine Gemeinde kann der Berechnung von Straßenreinigungsgebühren auch den „Quadratwurzelmaßstab“ zugrunde legen.
Dies entschied jetzt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Fall der Hansestadt Lüneburg.
Die Hansestadt Lüneburg erhob bis Ende 2017 Straßenreinigungsgebühren nach dem sog. Frontmetermaßstab. Mit Wirkung zum 1. Januar 2018 stellte sie den Maßstab um und erhebt seitdem die Gebühren gemäß ihrer Straßenreinigungsgebührensatzung nach dem sog. „Quadratwurzelmaßstab“. Bei diesem wird aus der Grundstücksfläche die Quadratwurzel gezogen. Damit wird gedanklich ein quadratisches Grundstück gebildet, von dem die Länge einer Seite der Gebührenberechnung zugrunde gelegt wird.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht befand den Quadratwurzelmaßstab als einen rechtmäßigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Bemessung der Straßenreinigungsgebühren. Der vormals von der Hansestadt Lüneburg angewandte Frontmetermaßstab sei gegenüber dem Quadratwurzelmaßstab nicht vorrangig anzuwenden.
Darüber hinaus hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht auch die Bestimmungen in der Straßenreinigungsgebührensatzung über die Heranziehung von mehrfach anliegenden Grundstücken und von Hinterliegergrundstücken als rechtmäßig erachtet. Diese verstießen weder gegen den Bestimmtheitsgrundsatz oder den Gleichheitssatz noch gegen den Grundsatz der Vollständigkeit.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteile vom 24. April 2024 – 9 LC 117/20 und 9 LC 138/20




