Sondernutzungsgebühren fürs Abstellen von E-Scootern
Sondernutzungsgebühren für Abstellen von E-Scootern sind nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zulässig, allerdings sind pauschale Jahresgebühr rechtswidrig.
Für das Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum im sogenannten Free-Floating-System darf die Stadt Köln von den Betreibern Sondernutzungsgebühren erheben. …
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