Schulkinder – und der Nachweis der Masernimpfung
Nach der Konzeption des Infektionsschutzgesetzes kann die Vorlage eines Impf- oder Immunitätsnachweises gegen Masern durch Verwaltungsakt angeordnet und mit dem Zwangsmittel des Zwangsgeldes durchgesetzt werden.
Wie zuvor bereits vor dem Verwaltungsgericht Minden[1] hatte jetzt auch vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster der Eilantrag von Eltern einer Grundschülerin aus Schieder-Schwalenberg gegen die zwangsgeldbewehrte Verpflichtung, einen solchen Nachweis darüber vorzulegen, dass für ihr Kind ein ausreichender Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern besteht, keinen Erfolg:
Nach der Konzeption des Infektionsschutzgesetzes kann die Vorlage eines Impf- oder Immunitätsnachweises gegen Masern durch Verwaltungsakt angeordnet und mit dem Zwangsmittel des Zwangsgeldes durchgesetzt werden. Hieraus ergibt sich auch für schulpflichtige Kinder bzw. deren Eltern kein offensichtlicher Grundrechtstoß.
Das Vorbringen, wonach Eltern von Schulkindern wegen der Schulpflicht insoweit keine Entscheidungsfreiheit verbleibe, rechtfertigt keine andere Bewertung. Anders als im Fall der bereits vom Bundesverfassungsgericht für verfassungskonform erklärten Pflicht zum Nachweis einer Masernimpfung bei noch nicht schulpflichtigen Kindern, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden[2], kann auf den Schulbesuch zwar nicht verzichtet werden. Dies führt nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts in Münster aber nicht zwangsläufig zur Verfassungswidrigkeit der Regelung. In der Schule greift ebenso wie bei der vorschulischen Betreuung das vom Gesetzgeber verfolgte legitime Ziel, vulnerable, weil selbst nicht impffähige Personen vor einer für sie gefährlichen Masernerkrankung zu schützen.
Angesichts dessen und des hohen Infektionsrisikos stellen sich daher auch im Schulbereich die Nachweispflicht und ihre Durchsetzung (nur) mit dem Mittel eines Zwangsgeldes nicht als offenkundig unverhältnismäßig dar.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 13 B 1281/23




