Reinigung einer Luxusjacke

Textilreinigung, die sich an Reinigungsvorgaben des Herstellers hält, haftet nicht für die bei der Reinigung entstandene Verfärbungen.

In dem hier vom Amtsgericht München entschiedenen Fall brachte ein Münchener im August 2019 eine Daunenjacke einer Luxusmarke mit Lederbesätzen in eine Reinigung. Die Jacke enthielt eine Pflegekennzeichnung mit dem Zusatz „nicht waschen, nicht bleichen, kein Wäschetrockner, bügeln, finishen bei ca. 100° C, keine chemische Reinigung im Lösemittel“. Als er seine Jacke nach der Reinigung abholte, wies diese große schmutzige Flecken auf. Ihm wurde mitgeteilt, dass eine Entfernung der Flecken nicht möglich sei. Er verlangte daraufhin den Ersatz des Neuwerts in Höhe von 1.200 € vom Reinigungsunternehmen. Sowohl das Unternehmen als auch dessen Versicherung wiesen den Anspruch jedoch zurück.

Der Kunde reichte daher Klage zum Amtsgericht München ein. Er behauptete, die Reinigung sei mangelhaft gewesen und die Verfärbung sei bei der Reinigung oder Trocknung entstanden. Das Reinigungsunternehmen stellte sich auf den Standpunkt, die Reinigung entsprechend dem Reinigungsetikett durchgeführt zu haben. Beim Trocknungsvorgang habe sich Farbstoff von den Lederbesätzen gelöst, sei in den Oberstoff des Polyesters gewandert und dort getrocknet. Ursächlich hierfür sei eine unzureichende Farbechtheit der Lederbesätze gewesen.

Das Amtsgericht beauftragte einen Sachverständigen mit der Untersuchung der Schadensursache und wies sodann die Klage ab:

Eine fehlerhafte Reinigungs- oder sonstige Behandlung der Jacke durch die Reinigung liegt nicht vor.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den dortigen sachverständigen Ausführungen des Sachverständigen wurde die streitgegenständliche Jacke von der Reinigung aus fachlicher Sicht korrekt und ordnungsgemäß nach Empfehlung des Herstellers gereinigt. Die nach der Reinigung aufgetretenen Flecken im Bereich der Lederapplikationen der Jacke beruhen auf einem latenten Materialfehler des Lederbesatzes, der im Rahmen des Trocknungsprozesses Farbbestandteile in den sonstigen Jackenstoff abgegeben hat. Die Ausführungen des Sachverständigen sind in sich schlüssig und logisch nachvollziehbar, sodass das Gericht die Ausführungen vollumfänglich zur Grundlage der gerichtlichen Entscheidung machen konnte.

Amtsgericht München, Urteil vom 1. April 2025 – 172 C 17342/22