Rattengift für die Kollegen
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts Hannover im Prozess gegen einen Orchestermusiker teilweise aufgehoben.
Das Landgericht Hannover hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt[1].
Nach den Feststellungen entwickelte der seit langer Zeit in einem renommierten Sinfonieorchester als 1. Konzertmeister tätige Angeklagte im Jahr 2019 Tötungsphantasien gegen den 2. Konzertmeister, von dem er sich schikaniert fühlte. Er bestellte über eine Internetplattform eine große Menge des Rattengifts Brodifacoum, das bereits in geringen Dosen die Blutgerinnung aufhebt und daher tödlich wirken kann. Zu einem Einsatz gegen seinen Konkurrenten kam es jedoch nicht.
Im September 2022 besuchte der Angeklagte seine in einer Senioreneinrichtung lebende Mutter und mischte einen Teil des Gifts in ein von ihr konsumiertes Lebensmittel. Einige Tage später kam es zu Blutungen. Da die Vergiftung rechtzeitig entdeckt wurde, konnte ihr Leben gerettet werden. Dieses Geschehen hat das Landgericht als versuchten Heimtückemord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gewertet.
Kurze Zeit nach der ersten Tat reichte der Angeklagte auf einer Busfahrt im Anschluss an ein gemeinsames Konzert zwei seiner Orchesterkollegen einen von ihm zubereiteten Frischkäsedipp zum Verzehr, in den er zuvor einen Teil des Rattengifts gemischt hatte. Bei beiden kam es einige Tage später ebenfalls zu anhaltenden Blutungen. Auch ihr Leben konnte gerettet werden. Diese Tat hat das Landgericht als gefährliche Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen gewertet. Einen Tötungsvorsatz hat es verneint. Der Angeklagte habe den beiden Kollegen lediglich einen Denkzettel verpassen wollen, weil diese ihn während seiner Auseinandersetzungen mit dem 2. Konzertmeister nicht hinreichend unterstützt hätten. Er habe ihnen Schmerzen zufügen, sie aber nicht tödlich verletzen wollen. Aufgrund des im Vergleich zu seiner hochbetagten Mutter deutlich jüngeren Alters und besseren Allgemeinzustands seiner Kollegen habe er darauf vertraut, dass sich die der Vergiftung innewohnende Lebensgefahr nicht realisieren werde.
Der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zunächst die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten verworfen[2]. Die Verurteilung hinsichtlich der ersten Tat ist damit rechtskräftig. Demgegenüber hat der Senat nunmehr auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil hinsichtlich der zweiten Tat aufgehoben. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht Hannover bei dieser Tat einen Tötungsvorsatz abgelehnt hat, hielten der rechtlichen Prüfung durch den Bundesgerichtshof nicht stand. Sie entbehren einer tragfähigen Beweiswürdigung, weil das Landgericht zugunsten des Angeklagten von Annahmen ausgegangen ist, für die das Beweisergebnis keine konkreten Anhaltspunkte erbracht hat. Insoweit muss die Sache daher neu verhandelt und entschieden werden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Juni 2024 – 6 StR 71/24
- LG Hannover, Urteil vom 23.10.2023 – 39 Ks 1972 Js 131906/22 (7/23) [↩]
- BGH, Beschluss vom 12.06.2024 – 6 StR 71/24[↩]




