Rassebeurteilung eines "gefährlichen" Pitbull-Mischlings

Die kommunale Ordnungsbehörde kann in Nordrhein-Westfalen die Haltung einer Kreuzung eines American Pitbull Terriers untersagen. Auch bei solchen Kreuzungen handelt es sich um einen „gefährlichen“ Hund. 

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Klage einer Halterin eines solchen Mischlingshundes abgewiesen; die Berufung der Stadt Solingen gegen ein anderslautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf[1] hatte damit Erfolg:

Nach dem Landeshundegesetz sind gefährliche Hunde solche der Rassen

  • Pitbull Terrier,
  • American Staffordshire Terrier,
  • Staffordshire Bullterrier und
  • Bullterrier 

und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

Die Stadt Solingen ging bei dem Mischlingsrüden „Murphy“, so das Oberverwaltungsgericht, zu Recht davon aus, dass es sich um eine Kreuzung eines American Pitbull Terriers mit einem anderen Hund handelt, bei dem der Phänotyp eines American Pitbull Terriers deutlich hervortritt. Dies habe das Verwaltungsgericht Düsseldorf nach einer eingehenden Rassebeurteilung zutreffend eingeschätzt. Die Rassebeurteilung könne auf die einschlägigen Rassestandards privater Zuchtverbände gestützt werden, an deren Bestimmtheit das Oberverwaltungsgericht – unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung – keine durchgreifenden Zweifel hat.

Die Klägerin habe, anders als erstinstanzlich noch vom Verwaltungsgericht Düsseldorf angenommen, auch keinen Anspruch darauf, dass ihr die Haltung des gefährlichen Hundes „Murphy“ erlaubt werde. Sie habe weder ein besonderes privates Interesse an der weiteren Haltung nachgewiesen noch könne sie sich auf ein öffentliches Interesse berufen. Angesichts der eindeutigen gesetzgeberischen Intention des Landeshundegesetzes könne ein öffentliches Interesse an der Haltung eines – allein wegen der Anknüpfung an seine Rasse (abstrakt) – gefährlichen Hundes nur in seltenen Ausnahmefällen angenommen werden. Dieses besteht nicht stets allein deshalb, um die Abgabe eines Hundes vom privaten Halter in ein Tierheim zu vermeiden.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen, Urteil vom 6. Mai 2025 – 5 A 438/22

  1. VG Düsseldorf – 18 K 7012/20[]