Quarantäne wegen Corona-Infektion – und der Impfverweigerer

Eine erwerbstätige Person, die sich im Oktober 2021 wegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in häuslicher Quarantäne befunden und dadurch einen Verdienstausfall erlitten hat, kann vom Staat keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) verlangen, wenn sie die damalige öffentlich empfohlene COVID-19-Schutzimpfung nicht in Anspruch genommen hat, eine Impfung für sie aber möglich gewesen wäre.

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fall wurde ein selbständig erwerbstätige Versicherungsvermittler im Oktober 2021 positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet und musste sich aufgrund behördlicher Anordnung für 14 Tage in häusliche Absonderung begeben. Anschließend beantragte er beim beklagten Land Baden-Württemberg eine Entschädigung für durch die Absonderung erlittenen Verdienstausfall. Das Land lehnte den Antrag ab. Nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG sei ein Entschädigungsanspruch ausgeschlossen, wenn der Antragsteller die Absonderung durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung hätte vermeiden können. Zum Zeitpunkt der Absonderung habe beim Impfverweigerer kein Impfschutz gegen das Coronavirus bestanden. Eine Impfung sei ihm möglich gewesen.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat das Land Baden-Württemberg zur Bewilligung der beantragten Entschädigung verpflichtet[1]. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Berufung des Landes zurückgewiesen[2]. Der Impfverweigerer habe die Absonderung nicht durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG vermeiden können. Erforderlich sei, dass durch die Impfung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Infektion und damit die Absonderung hätte vermieden werden können. Das verlange eine Wirksamkeit der Impfung gegen Infektionen von mindestens 90 Prozent oder jedenfalls nicht deutlich darunter. Diesen Wirksamkeitsgrad habe die COVID-19-Impfung im Oktober 2021 nicht erreicht. Der Versicherungsvermittler hätte daher nicht im Sinne dieser Vorschrift durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung die Absonderung vermeiden können.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des Landes Baden-Württemberg die Urteile des Verwaltungsgerichts Karlsruhe und des Verwaltungsgerichtshofs in Mannheim geändert und die Klage abgewiesen:

Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG erhält eine Entschädigung unter anderem nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, eine Absonderung hätte vermeiden können.

Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dies sei nicht der Fall, weil die Absonderung durch Inanspruchnahme der öffentlich empfohlenen COVID-19-Impfung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können, ist nicht mit Bundesrecht vereinbar. Der Betroffene hätte eine Infektion und damit eine Absonderung im Sinne der Vorschrift vermeiden können, wenn er eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung hätte in Anspruch nehmen können, die (auch) eine Wirksamkeit gegen Infektionen mit dem betreffenden Krankheitserreger hat.

Ausreichend für die Vermeidbarkeit ist die Möglichkeit, dass die Impfung eine Infektion verhindert.

Diese Voraussetzung ist bei der COVID-19-Impfung nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Wirksamkeit der Impfung im Oktober 2021 erfüllt gewesen. Die Inanspruchnahme der Impfung war für den hier klagenden Impfverweigerer auch möglich.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Oktober 2025 – 3 C 5.24

  1. VG Karlsruhe, Urteil vom 09.03.2023 – VG 4 K 4354/21[]
  2. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2024 – VGH 1 S 678/23[]