Öffentlich-rechtliche Nachwahlberichterstattung

Auch im Falle einer Nachwahlberichterstattung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten über das von einer zur Wahl angetretenen Partei erzielte (geschätzte) Wahlergebnis ist der verfassungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien betroffen. Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt hat diesem Grundsatz im Rahmen eines redaktionellen Gesamtkonzepts Rechnung zu tragen. Ihr Konzept hat sich schlüssig an willkürfreien Erwägungen auszurichten und darf die Erfolgsaussichten von Parteien im Wahlwettbewerb nicht nachhaltig mindern.

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte der Brandenburgische Landesverband der „Partei Mensch Umwelt Tierschutz – Tierschutzpartei“ geklagt. Er wendet sich gegen die Art und Weise der Darstellung seiner Stimmenergebnisse in der Wahlberichterstattung der beklagten Rundfunkanstalt im rbb Fernsehen am 1.09.2019 ab 18 Uhr. An diesem Tag fand die Wahl zum Brandenburgischen Landtag statt. Nach Schließung der Wahllokale präsentierte der beklagte Rundfunk Berlin-Brandenburg in den Sendungen „Brandenburg-Wahl: Die Entscheidung“, „Brandenburg aktuell“ und „rbb 24“ die Wahlergebnisse. Er fasste hierbei die (geschätzten) Stimmenanteile der Tierschutzpartei in Balkendiagrammen sowie in der am unteren Bildrand laufenden Textzeile mit den Ergebnissen dreier weiterer Kleinparteien unter „Andere“ zusammen. Insgesamt wies der Rundfunk Berlin-Brandenburg einen Stimmenanteil in Höhe von 4,1% als „Andere“ aus (0,24% für die V-Partei3, 0,57% für die ÖDP, 0,69% für die PIRATEN sowie 2,6% für die Tierschutzpartei). Die (geschätzten) Wahlergebnisse von Parteien, die mehr als 4% der Stimmen erhielten, stellte er demgegenüber gesondert und mit namentlicher Zuordnung dar. Ergänzende Informationen hielt der Rundfunk Berlin-Brandenburg in seinem Online-Angebot bereit. Mit Schreiben vom 07.11.2019 wandte sich der Landesverband an den Rundfunk Berlin-Brandenburg und bat um die Erteilung einer Zusicherung, bei zukünftigen Wahlergebnispräsentationen die Tierschutzpartei bzw. sämtliche Parteien und politische Vereinigungen, deren Stimmenanteil bei der Verkündung von Wahlergebnissen oder Hochrechnungen mindestens 1,5% betrage, namentlich zu nennen. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg lehnte die Forderung im Dezember 2019 ab und verwies zur Begründung auf sein abweichendes redaktionelles Konzept. 

Die auf die Feststellung gerichtete Klage, dass der Rundfunk Berlin-Brandenburg bei der Nachwahlberichterstattung zur Wahl des Landtags in Brandenburg in seinem Fernsehsender rbb Fernsehen in den Sendungen „Brandenburg-Wahl: Die Entscheidung“, „Brandenburg aktuell“ und „rbb 24“ am 1.09.2019 und in Sendungen des Fernsehsenders Das Erste am 1. und 2.09.2019 das (geschätzte) Wahlergebnis der Tierschutzpartei in Höhe von 2,6% bei den Präsentationen der Ergebnisse nennen musste und nicht unter die Gruppe „Andere“ fassen durfte, hat das erstinstanzlich hiermit befasste Verwaltungsgericht Berlin abgewiesen[1].

Im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat der Landesverband den zweiten Teil seines Antrags, der den Fernsehsender „Das Erste“ betraf, zurückgenommen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat das Verfahren insoweit eingestellt und im Übrigen unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festgestellt, dass der Rundfunk Berlin-Brandenburg in der Nachwahlberichterstattung zur Landtagswahl in Brandenburg am 1.09.2019 in seinem Fernsehsender rbb Fernsehen in den Sendungen „Brandenburg-Wahl: Die Entscheidung“, „Brandenburg aktuell“ und „rbb 24“ das (geschätzte) Wahlergebnis der Tierschutzpartei bei den Präsentationen der Ergebnisse nennen musste und nicht unter die Gruppe „Andere“ fassen durfte[2].

Die zulässige Feststellungsklage sei begründet. Das (geschätzte) Wahlergebnis der Tierschutzpartei bei der Präsentation der Ergebnisse nicht gesondert aufzuführen, habe den Landesverband in seinem Recht auf Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 GG verletzt. Dies gelte auch unter der Berücksichtigung des Erfordernisses, dieses Recht mit dem dem Rundfunk Berlin-Brandenburg zustehenden Recht auf Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in einen verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen. Obwohl es sich bei den redaktionell gestalteten Sendungen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten zu Wahlen nicht um öffentliche Leistungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG handele, müssten die Anstalten die Parteien nach dem Prinzip der abgestuften Chancengleichheit entsprechend ihrer Bedeutung (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 PartG) berücksichtigen, die sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen bemesse (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 PartG). Erforderlich sei ein redaktionelles Gesamtkonzept, das dafür Sorge trage, den von der konkreten Sendung ausgeschlossenen Parteien auf andere Weise hinreichende Publizität zu verschaffen, sodass auch den Parteien, die bisher nicht im Parlament vertreten gewesen seien, sich aber gleichwohl nicht nur gelegentlich am politischen Leben beteiligt hätten, noch hinreichend Gelegenheit verbleibe, die Wähler zu erreichen. Die für die Vorwahlberichterstattung geltenden Grundsätze seien auf die Berichterstattung nach der Wahl bzw. am Wahlabend nur modifiziert übertragbar. Jedenfalls dürften an die Nachwahlberichterstattung keine höheren Anforderungen gestellt werden als an die Berichterstattung vor der Wahl. Letztere habe einen deutlich größeren Einfluss auf die Wahlchancen der Parteien als die Nachwahlberichterstattung. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Berichterstattung am Wahlabend über die (voraussichtlichen) Wahlergebnisse vor allem dann Bedeutung für die zukünftigen Chancen der Parteien haben könne, wenn das Zweitstimmenergebnis – wie dasjenige der Tierschutzpartei – zwar deutlich unterhalb der 5%-Klausel liege, aber dennoch einen „Achtungserfolg“ darstelle, der geeignet sein könne, dem Zuschauer den Eindruck zu vermitteln, die betroffene Partei könne bei zukünftigen Wahlen noch besser abschneiden und womöglich die Grenze von 5% der Zweitstimmen überspringen. Dies habe für die Tierschutzpartei um so größere Bedeutung, als er sich – mangels Einzugs in den Landtag – bis zur nächsten Wahl nicht durch parlamentarische Aktivitäten profilieren könne. Auch sei plausibel, dass die konkrete Darstellung des Wahlergebnisses in der linearen Fernsehberichterstattung die Chancen auf zusätzliche Unterstützer, Mitglieder oder Spenden erhöhen könne. Demgegenüber sei der Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit, der mit der Verpflichtung des Rundfunks Berlin-Brandenburg verbunden sei, das voraussichtliche Wahlergebnis der Tierschutzpartei gesondert zu nennen, nur von geringem Gewicht. Bei der Präsentation von Prognosen und Hochrechnungen bestehe ein deutlich geringerer redaktioneller Gestaltungsspielraum. Die Programmgestaltung sei eher in ihrem Randbereich berührt, es gehe um die eher technische Frage der Darstellung des voraussichtlichen Wahlergebnisses. Für die streitige Landtagswahlberichterstattung wäre es ohne größeren Aufwand möglich gewesen, das Ergebnis für die Tierschutzpartei eigenständig auszuweisen. Zu berücksichtigen sei hierbei, dass ohnehin lediglich elf Landeslisten zur Wahl zugelassen gewesen seien, mithin die Darstellung des Zweitstimmenergebnisses in den Diagrammen nur geringfügig – nämlich von sieben auf acht Parteien – hätte erweitert werden müssen. Auch bei der Berichterstattung zur Europawahl 2014 und 2019 seien Ergebnisse im niedrigen Prozentbereich für die Parteien abgebildet worden. Die Darstellung im Internet kompensiere nicht die Ungleichbehandlung bei der Präsentation der Wahlergebnisse im linearen Fernsehen.

Hiergegen wendet sich der Rundfunk Berlin-Brandenburg mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht, auf die das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg aufgehoben und das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wiederhergestellt hat:

Das angegriffene Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht und erweist sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 137 Abs. 1, § 144 Abs. 4 VwGO). Zutreffend geht das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg von einer zulässigen Feststellungsklage aus. Soweit es jedoch dem von dem Landesverband geltend gemachten Feststellungsbegehren in der Sache Erfolg beigemessen hat, verletzt es die von der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Programmautonomie des Rundfunks Berlin-Brandenburg. Das Bundesverwaltungsgericht kann gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Sache selbst entscheiden, da keine weiteren tatsächlichen Feststellungen zu treffen sind.

Gemäß § 43 VwGO kann durch Klage die Feststellung des (Nicht-)Bestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der klagende Landesverband ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (§ 43 Abs. 1 VwGO) und soweit er seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Zwischen den Beteiligten besteht eine Rechtsbeziehung in Gestalt eines konkreten, streitigen und mithin feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses. Ein solches liegt immer dann vor, wenn rechtliche Beziehungen im Streit stehen, die sich aus einem bestimmten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Regelung für das Verhältnis mehrerer Personen zueinander ergeben[3]. Im Hinblick auf den aus Art. 21 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien bestehen zwischen dem klagenden Landesverband einer Partei und der beklagten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt rechtliche Beziehungen. Der zu der Wahl zum Brandenburgischen Landtag angetretene Landesverband der Tierschutzpartei meint, aus diesem Grundsatz ergebe sich ein Anspruch darauf, dass sein (geschätztes) Stimmenergebnis in Höhe von 2,6% in den Balkendiagrammen sowie in der am unteren Bildrand laufenden Textzeile hätte gesondert genannt werden müssen. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg tritt dem unter Verweis auf den redaktionellen Spielraum bei der Gestaltung des Programms seiner Sender entgegen. Das Feststellungsinteresse der Tierschutzpartei folgt aus der Gefahr der Wiederholung eines vergleichbaren Vorgehens des Rundfunks Berlin-Brandenburg unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen[4]. Denn der Rundfunk Berlin-Brandenburg lässt in keiner Weise erkennen, bei zukünftigen Landtagswahlen anders verfahren zu wollen. Dies wird vor allem daran deutlich, dass er das von der Tierschutzpartei erzielte (geschätzte) Wahlergebnis bei der zwischenzeitlich stattgefundenen Landtagswahl 2024 wiederum in der bekannten Weise – nämlich nur zusammengefasst unter „Andere“ – präsentiert hat. Der bei den Wahlen zum Brandenburgischen Landtag erreichte Stimmenanteil der Tierschutzpartei genügt ferner als Anhaltspunkt dafür, dass dieser auch in Zukunft ähnliche Ergebnisse erzielen könnte. Bei dieser Ausgangslage ist zu erwarten, dass der Rundfunk Berlin-Brandenburg die (geschätzten) Wahlergebnisse der Tierschutzpartei weiterhin unter „Andere“ zusammenfasst.

Der Zulässigkeit des Feststellungsantrags steht dessen Subsidiarität nicht entgegen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Beteiligtenfähigkeit der Tierschutzpartei folgt aus § 61 Nr. 2 VwGO, § 3 Satz 2 PartG.

Die Tierschutzpartei hatte keinen Anspruch darauf, dass der Rundfunk Berlin-Brandenburg seinen (geschätzten) Stimmenanteil bei der Darstellung der Ergebnisse der Brandenburgischen Landtagswahl am Wahlabend in den Sendungen „Brandenburg-Wahl: Die Entscheidung“, „Brandenburg aktuell“ und „rbb 24“ – anstatt ihn unter „Andere“ zusammenzufassen – getrennt auswies. Die Rechtmäßigkeit der Präsentation der Wahlergebnisse im linearen Fernsehen beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Wahlberichterstattung am 1.09.2019 nach Schließung der Wahllokale um 18 Uhr[5]. Die von der Tierschutzpartei eingeforderte gesonderte Berichterstattung lässt sich nicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG herleiten. Auch das aus dem Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien folgende derivative Teilhaberecht (Art. 21 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG) vermittelt der Tierschutzpartei keinen Anspruch auf namentliche Erwähnung seines (geschätzten) Stimmenanteils von 2,6% in den Balkendiagrammen sowie in der Textzeile am unteren Bildrand.

§ 5 Abs. 1 Satz 1 PartG fordert, dass alle Parteien gleichbehandelt werden sollen, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt. Diese Voraussetzungen liegen bei der vom Landesverband der Tierschutzpartei beanstandeten ungleichen Berichterstattung über die Ergebnisse der Wahl zum Brandenburgischen Landtag im Fernsehprogramm des Rundfunks Berlin-Brandenburg nicht vor. Denn die Präsentation der Wahlergebnisse war Bestandteil redaktionell gestalteter, von dem Rundfunk Berlin-Brandenburg selbst geplanter und verantworteter Sendungen, in denen nach Schließung der Wahllokale über die Wahlergebnisse zunächst in Prognosen, später in Hochrechnungen bis hin zum (vorläufigen) amtlichen Endergebnis berichtet worden ist. Solche Sendungen unterliegen weder den Anforderungen, die an die Zurverfügungstellung von Einrichtungen gestellt werden, noch handelt es sich um öffentliche Leistungen, die gewährt werden[6]. Es fehlt an einer bewussten und zweckgerichteten Verschaffung wettbewerbserheblicher Vorteile durch den Rundfunk Berlin-Brandenburg, wie sie etwa bei der Einräumung von Sendezeit für die Ausstrahlung von Wahlwerbespots politischer Parteien im Vorfeld von Wahlen anzunehmen wäre. Vielmehr dienen derartige Sendungen der Unterrichtung der Öffentlichkeit[7].

Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien (Art. 21 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG) begründet den geltend gemachten Anspruch ebenfalls nicht. Er verlangt, dass für jede Partei grundsätzlich die gleichen Chancen im Wettbewerb um die Wählerstimmen gewährleistet sein müssen. Gegenüber öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten kann er ein grundrechtsähnliches subjektives Recht auf angemessene derivative Teilhabe begründen. Auch im Falle einer Nachwahlberichterstattung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten über das von einer zur Wahl angetretenen Partei erzielte (geschätzte) Wahlergebnis ist dieser Grundsatz betroffen. Er steht allerdings in einem Spannungsverhältnis zu dem der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt zukommenden redaktionellen Spielraum bei der Programmgestaltung, der den Kern ihrer von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Rundfunkfreiheit ausmacht. Dessen Auflösung verlangt ein redaktionelles Gesamtkonzept der Rundfunkanstalt, welches beiden betroffenen Grundrechtspositionen hinreichend Rechnung trägt. Gemessen hieran ist das Konzept des Rundfunks Berlin-Brandenburg nicht zu beanstanden. Anders als vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angenommen, war der Rundfunk Berlin-Brandenburg insbesondere nicht verpflichtet, konzeptionell Vorkehrungen für eine Berücksichtigung von „Achtungserfolgen“ kleinerer Parteien zu treffen. Das subjektive Recht der Tierschutzpartei auf angemessene derivative Teilhabe ist durch die zusammenfassende Darstellung seines (geschätzten) Wahlergebnisses deshalb nicht verletzt worden.

Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit ergibt sich aus der Bedeutung, die der Freiheit der Parteigründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie zukommt[8]. Damit die Wahlentscheidung in voller Freiheit gefällt werden kann, ist es unerlässlich, dass die Parteien, soweit irgend möglich, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilnehmen. Von dieser Einsicht her empfängt der Verfassungsgrundsatz der gleichen Wettbewerbschancen der politischen Parteien das ihm eigene Gepräge. Die Formalisierung des Gleichheitssatzes im Bereich der politischen Willensbildung des Volkes hat zur Folge, dass auch der Verfassungsgrundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien in dem gleichen Sinne formal verstanden werden muss. Der öffentlichen Gewalt ist jede unterschiedliche Behandlung der Parteien, durch die deren Chancengleichheit bei Wahlen verändert werden kann, verfassungskräftig versagt, sofern sie sich nicht durch einen besonderen zwingenden Grund rechtfertigen lässt[9]. Art. 21 Abs. 1 GG schützt in sachlicher Hinsicht das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb in seiner Gesamtheit und gilt nicht nur für den Wahlvorgang selbst. Zeitlich ist der Schutz nicht auf Wahlkampfzeiten beschränkt, weil der Prozess der politischen Meinungs- und Willensbildung fortlaufend stattfindet. Die Willensbildung des Volkes und die Willensbildung in den Staatsorganen vollziehen sich vielmehr in vielfältiger und vor allem tagtäglicher Wechselwirkung[10]. Es handelt sich bei dem Recht auf Chancengleichheit um ein Grundrecht bzw. grundrechtsähnliches Recht politischer Parteien[11].

Geklärt ist, dass dieses subjektive Recht den Parteien zwar keinen unbeschränkten Anspruch auf Zurverfügungstellung von Sendezeit oder auf Zugang zu redaktionellen Programminhalten gegenüber öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gewährt[12], wohl aber ein subjektives Recht auf angemessene derivative Teilhabe begründen kann[13]. Obschon sich die Rundfunkanstalten als juristische Personen des öffentlichen Rechts in dem Rechtsverhältnis zum Staat gemäß Art.19 Abs. 3 GG auf die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen können, sind sie als rechtsfähige Subjekte der mittelbaren Staatsverwaltung gemäß Art. 1 Abs. 3 GG in dem Rechtsverhältnis zu den Nutzern des Rundfunks grundrechtsverpflichtet[14]. In ihrer janusköpfigen Gestalt stehen sie den politischen Parteien als Teil der Staatsgewalt gegenüber und unterliegen insbesondere dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG[15]. Ihre Grundrechtsbindung wird durch die Ausübung eigener Freiheitsrechte – insbesondere in redaktionell gestalteten Sendungen – nicht ausgeschlossen.

Der Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien ist auch bei der Nachwahlberichterstattung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt berührt. Denn eine solche Berichterstattung kann ebenso wie diejenige im Vorfeld von Wahlen mit wettbewerbsrechtlichen Nachteilen für einzelne Parteien verbunden sein. Zwar ist der Wettbewerb um die Stimmen der Wähler für diese Wahl mit der Schließung der Wahllokale beendet. Jedoch vollzieht sich die politische Meinungs- und Willensbildung im bundesstaatlichen und europäischen Rahmen als kontinuierlicher Prozess. In diesem sind die Wahlergebnisse auch für den Wettbewerb um die Wählerstimmen bei künftigen Wahlen von Bedeutung. Parteien sind dauerhaft und längerfristig an einer Einflussnahme auf die politische Willensbildung interessiert (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG). Sie treten – anders als etwa Interessenverbände oder Initiativen, die sich im Vorfeld von Abstimmungen bilden – typischerweise auch zukünftig bei Wahlen an. Bundesweit agierende Parteien wie die Tierschutzpartei, deren Brandenburgischer Landesverband der Landesverband ist, befinden sich daher nicht erst gegen Ende einer Wahlperiode, sondern fortwährend in einem Wettbewerb um Wählerstimmen zu den verschiedenen Kommunal- bzw. Landtagswahlen, den Wahlen zum Deutschen Bundestag bzw. der Wahl zum Europäischen Parlament, zumal ein vorzeitiges Ende einer Wahlperiode nie ausgeschlossen ist. Erfolge oder Misserfolge eines Landesverbands können in diesem ununterbrochenen politischen Prozess jedenfalls mittelbar die Wahlchancen für die Landeslisten anderer Landesverbände dieser Partei beeinflussen. Darauf, wie konkret solche Wahlen bevorstehen, kommt es für den mittelbaren Bezug nicht an[16]. Unerheblich ist ferner, ob – wovon das angefochtene Urteil ausgeht – die Vorwahlberichterstattung im Vergleich zu der Nachwahlberichterstattung einen deutlich größeren Einfluss auf die Wahlchancen der Parteien hat. Der Gegenrüge, die der Landesverband insoweit im Termin zur mündlichen Verhandlung erhoben hat, ist deshalb ungeachtet der Frage, ob sie den formalen Anforderungen genügt[17], nicht nachzugehen.

Zu dem Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien steht der einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt zukommende redaktionelle Spielraum bei der Programmgestaltung in einem Spannungsverhältnis. Die Rundfunkanstalt hat ihren Gestaltungsspielraum mit einem redaktionellen Gesamtkonzept auszufüllen, das beiden Grundrechtspositionen ausgewogen Rechnung trägt.

Die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Rundfunkfreiheit ist in ihrem Kern Programmfreiheit. Sie gewährleistet, dass der Rundfunk frei von externer Einflussnahme entscheiden kann, wie er eine publizistische Aufgabe erfüllt, und richtet sich gegen jede Indienstnahme des Rundfunks für außerpublizistische Zwecke. In erster Linie bezieht sich die Programmautonomie daher auf Inhalt und Form der Rundfunksendungen. Es ist Sache der Rundfunkanstalten, aufgrund ihrer professionellen Maßstäbe zu bestimmen, was der Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt[18]. Die Programmfreiheit bedeutet ein Verbot nicht nur staatlicher, sondern jeder fremden Einflussnahme auf Auswahl, Inhalt und Ausgestaltung der Programme[19]. Sie erfordert einen hinreichend großen Gestaltungsspielraum, der nicht nur die Auswahl eines Themas umfasst, sondern auch die Entscheidung über die Art und Weise seiner Darstellung einschließlich der Bestimmung darüber, welches der verschiedenen Sendungsformate hierfür gewählt wird[20]. Die Entscheidung einer Rundfunkanstalt zu Themenstellung und Gestaltung einer Sendung gehört zum Kern dessen, was durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet wird. Abstrakte Vorgaben dazu, wie eine Rundfunkanstalt die Ergebnisse einer Landtagswahl zu präsentieren hat, stellen deshalb tiefgehende Eingriffe in diese Gewährleistungsdimension der Rundfunkfreiheit dar[21].

Die Programmfreiheit gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Insbesondere darf eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt bei der Ausrichtung an publizistischen Kriterien nicht diejenige Grenze überschreiten, die dem Rundfunkfreiheitsrecht durch die Stellung der politischen Parteien und den Grundsatz der Chancengleichheit gezogen wird[22].

Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt hat deshalb dem Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien im Rahmen eines redaktionellen Gesamtkonzepts Rechnung zu tragen. Sie ist aufgerufen, das ihren geschützten Gestaltungsspielraum begrenzende grundrechtsähnliche Recht der Parteien zu erkennen und das bestehende Spannungsverhältnis aufzulösen. Ihr Konzept hat sich schlüssig an willkürfreien Erwägungen auszurichten und darf die Erfolgsaussichten von Parteien im Wahlwettbewerb nicht nachhaltig mindern[23]. Hiervon geht zutreffend auch das angefochtene Urteil aus.

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist das redaktionelle Gesamtkonzept des Rundfunks Berlin-Brandenburg für seine Wahlberichterstattung nicht zu beanstanden. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg war insbesondere nicht gehalten, in seinem Konzept Vorkehrungen für eine Berücksichtigung von „Achtungserfolgen“ kleinerer Parteien zu treffen. Die gegenteilige Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg verletzt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

Soweit die Tierschutzpartei rügt, ein schriftliches Gesamtkonzept sei nie vorgelegt worden, womöglich habe vor der Berichterstattung gar kein Konzept existiert, dringt er damit nicht durch. Die in dieser Rüge zum Ausdruck kommenden Vorstellungen von einem redaktionellen Gesamtkonzept verkennen die für die Nachwahlberichterstattung maßgeblichen Anforderungen.

Wahlergebnisse lassen sich nicht zuverlässig vorhersagen. Das hat Auswirkungen auf die Voraussetzungen, die an die konzeptionellen Überlegungen der Rundfunkanstalten zur Nachwahlberichterstattung zu stellen sind. Rundfunkanstalten sind in dieser Situation auf ein Konzept angewiesen, das ihnen für die verdichtete Berichterstattung am Wahlabend mit Schaltungen zu den einzelnen Parteien, Interviews mit Kandidaten sowie mit graphischer Umsetzung von (geschätzten) Ergebnissen, Gewinnen und Verlusten sowie Wählerwanderungen eine grobe Orientierung bietet. Dieses muss ihnen zugleich einen hinreichenden Spielraum für die Überraschungen des Abends belassen. Mehr als ein konzeptionelles „Bündel von Sachgründen“, von denen sich die Rundfunkanstalt in ihrer Berichterstattung über eine volatile, nur begrenzt planbare Lage, bei der erst im Laufe der Zeit klarere Stimmenergebnisse bekannt werden, erkennbar leiten lässt, kann deshalb nicht verlangt werden. Insbesondere lassen sich im Vorhinein keine abstrakten Grenzen festlegen, ab welchen Stimmenanteilen unterhalb der mandatsrelevanten Ergebnisse deren Präsentation einzusetzen hat. Denn die Rundfunkanstalt muss auch Stimmbewegungen im Vergleich zu vorausgegangenen Wahlergebnissen in diesem Bereich berücksichtigen, die sich gegebenenfalls erst im Verlauf der Hochrechnungen und bei dem Vorliegen von (Teil-)Ergebnissen in der Sendung ergeben können. Eine Determinierung im Vorhinein, welcher Bandbreite an Wahlergebnissen unterhalb von 5% Stimmenanteil jedenfalls Bedeutung zukommt, nimmt im nicht immer vorhersehbaren Verlauf der Sendung etwaig notwendig werdende Spielräume zur Anpassung eines redaktionellen Konzepts. Überdies ist der Schwerpunkt des Interesses an der Berichterstattung über die (voraussichtlichen) Ergebnisse der Wahl ein anderer. Der Schwerpunkt liegt auf der Zusammensetzung des Parlaments und den dortigen Mehrheiten für mögliche Regierungsbildungen[24].

Dass der Rundfunk Berlin-Brandenburg im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die umschriebenen Kriterien benannt hat, von denen er sich in seiner Nachwahlberichterstattung konzeptionell hat leiten lassen, stellt auch der hier klagende Landesverband nicht ernsthaft infrage. Mehr ist hierzu in der Situation der Nachwahlberichterstattung nicht gefordert. Auch auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage der Verlässlichkeit von Hochrechnungen kommt es vorliegend nicht an.

Dieses redaktionelle Gesamtkonzept des Rundfunks Berlin-Brandenburg begegnet keinen Bedenken. Denn das Konzept hat sich schlüssig an willkürfreien Erwägungen ausgerichtet und die Erfolgsaussichten von Parteien im Wahlwettbewerb nicht nachhaltig gemindert.

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wollte mit seinem Konzept den Erwartungen der Zuschauer Rechnung tragen und darüber berichten, wie sich der künftige Brandenburgische Landtag zusammensetzt und ob in ihm andere Parteien als bisher vertreten sein werden. Nach den Regelungen im Wahlgesetz des Landes Brandenburg werden bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten nur Parteien, politische Vereinigungen und Listenvereinigungen berücksichtigt, die mindestens 5% der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder mindestens in einem Wahlkreis einen Sitz errungen haben (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BbgLWahlG). Mit seiner Orientierung an einem Stimmenanteil von 5% hat der Rundfunk Berlin-Brandenburg deshalb verlässliche Aussagen zu einer Mandatsrelevanz treffen können. Erwartbar war auch ein Interesse der Zuschauer daran, zu erfahren, ob Parteien, die für die Bundespolitik Bedeutung hatten, in den Landtag einziehen würden. Deswegen kann offenbleiben, aus welchem Grund die Partei mit dem (geschätzten) Stimmenanteil von 4,1% gesondert ausgewiesen worden ist. Sowohl die Nähe dieses Ergebnisses zu einer Mandatsrelevanz wie auch ein dieser Partei möglicherweise zugeschriebenes bundespolitisches Gewicht rechtfertigten das Vorgehen des Rundfunks Berlin-Brandenburg. Diese Kriterien hat der Rundfunk Berlin-Brandenburg im Übrigen auch bei der Auswahl von Interviewpartnern, in Wortbeiträgen bzw. bei einzelnen Schaltungen zu den Parteien berücksichtigt.

Mit dieser Ausrichtung an den Zuschauererwartungen ist der Rundfunk Berlin-Brandenburg frei von Willkür seinem gesetzlichen Programmauftrag nachgekommen. § 11 Abs. 1 Satz 1 des zum Zeitpunkt der Berichterstattung geltenden Rundfunkstaatsvertrages i. d. F. des Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 26.10.2018[25] – RStV a. F. – beschrieb den Auftrag einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt dahingehend, dass diese durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen habe. In § 11 Abs. 1 Satz 2 bis 4 RStV a. F. hieß es u. a., die Anstalten hätten in ihren Angeboten insbesondere einen umfassenden Überblick über das nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben und sollten hierdurch den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern; ihr Angebot sollte der Bildung und Information dienen. Mit der Information der Zuschauer über die Ergebnisse der Wahlen zum Brandenburgischen Landtag hat der Rundfunk Berlin-Brandenburg unmittelbar die mögliche Einflussnahme der gewählten Parteien auf die künftige politische Entwicklung in Parlament und Regierung im Land Brandenburg aufgezeigt. Hiermit hat er die demokratischen Grundbedürfnisse der Gesellschaft erfüllt und einen Überblick über das am 1.09.2019 zentrale politische Geschehen im Land Brandenburg gegeben. Für die dortigen Wähler und alle weiteren Interessierten ist dadurch erkennbar geworden, welche von den Parteien erarbeiteten politischen Ziele mutmaßlich in den künftigen Prozess der staatlichen Willensbildung eingebracht werden dürften.

Dass die in der Darstellung der Ergebnisse differenzierende Vorgehensweise des Rundfunks Berlin-Brandenburg mit Einbußen an Sichtbarkeit für kleinere Parteien verbunden war, ist als Folge des politischen Kräfteverhältnisses hinzunehmen und verstößt als solche nicht gegen das Recht einer politischen Partei auf Wahrung der Chancengleichheit[26]. Denn der Grundsatz der Chancengleichheit erlaubt Abstufungen nach der Bedeutung der Parteien. Verfassungsrechtlich zulässig ist es insbesondere, die Bedeutung vor allem anhand der Ergebnisse bei Wahlen zu bestimmen. Daneben sind die Dauer des Bestehens der Partei, ihre Kontinuität, ihre Mitgliederzahlen, Umfang und Ausbau ihrer Organisation, ihre Vertretung im Parlament und ihre Beteiligung an der Regierung in Bund und Ländern zu berücksichtigen (Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit)[27].

Auch soweit der Rundfunk Berlin-Brandenburg konzeptionell eine die Berichterstattung im Fernsehen ergänzende Bereitstellung weiterer Informationen in seinem Online-Angebot vorgesehen hat, liegen dem Sachgründe zugrunde. Denn insoweit ist er ebenfalls seinem gesetzlichen Programmauftrag nachgekommen. Dass der Abruf im Internet zusätzliche zielgerichtete Aktivitäten verlangt hat, wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hervorhebt, steht dem nicht entgegen. Nach § 11a Abs. 1 Satz 1 RStV a. F. bestand das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowohl aus Rundfunkprogrammen (Hörfunk- und Fernsehprogramme) als auch aus Telemedien. Die Online-Angebote des Rundfunks Berlin-Brandenburg stellen solche Telemedien dar.

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg musste in seinem redaktionellen Gesamtkonzept schließlich keine Vorkehrungen für eine Berücksichtigung von „Achtungserfolgen“ kleinerer Parteien treffen. Dem steht bereits die Unbestimmtheit dieses Begriffs entgegen. Objektive Kriterien, ab wann von einem „Achtungserfolg“ auszugehen ist, sind weder im Tatsächlichen noch verfassungsrechtlich eindeutig bestimmbar. Es überzeugt wegen der Unterschiedlichkeit der Regelungsmaterien und ihrer fehlenden Vergleichbarkeit nicht, sich hierbei an der Größenordnung in § 18 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 PartG zu orientieren, nach der ein Stimmenergebnis von 1% bei einer Landtagswahl zur Inanspruchnahme der staatlichen Teilfinanzierung berechtigt[28]. Andere verlässliche Anhaltspunkte, wonach sich ein „Achtungserfolg“ bemessen könnte, fehlen. Damit ist dieses Kriterium für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, die bei entsprechenden konzeptionellen Vorgaben die „Achtungserfolge“ sämtlicher kleinen Parteien bestimmen und ausweisen müssten, nicht handhabbar.

Selbst wenn unterstellt wird, dass eine gesonderte Erwähnung etwaiger „Achtungserfolge“ dem Fernsehpublikum den Eindruck vermitteln könnte, die betroffene Partei könne bei künftigen Wahlen noch besser abschneiden, womöglich sogar die 5%-Hürde überspringen, bzw. die Chancen für Unterstützer, Mitglieder und Spenden erhöhen sollte[29], rechtfertigte dies nicht den tiefgreifenden Eingriff in die Programmautonomie, der mit einer Vorgabe verbunden wäre. Deshalb kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht auf die Gegenrüge der Tierschutzpartei an.

Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg verlangt auch die mangelnde parlamentarische Sichtbarkeit der Tierschutzpartei keine gesonderte Darstellung des (geschätzten) Wahlergebnisses. Sämtliche Parteien, die am 1.09.2019 den Einzug in den Brandenburgischen Landtag verpasst haben, konnten sich bis zur nächsten Wahl nicht durch parlamentarische Aktivitäten profilieren. Die fehlende Möglichkeit, sich mit parlamentarischer Arbeit im Landtag zu exponieren, war allerdings Folge der von diesen Parteien erzielten Wahlergebnisse. Es war die Entscheidung der Wähler, unter anderem der Tierschutzpartei kein Mandat zu erteilen. Dem Rundfunk Berlin-Brandenburg kommt nicht die Aufgabe zu, die auf den Willen der Wähler zurückzuführende fehlende Sichtbarkeit einer Partei im Landtag auszugleichen.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat das Gewicht des Eingriffs in die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Programmfreiheit verkannt, der in einer von außen kommenden abstrakten Vorgabe zur gesonderten Darstellung von „Achtungserfolgen“ unterhalb der Mandatsrelevanz liegt. Auf dieser Verletzung revisiblen Rechts beruht die angefochtene Entscheidung. Unzutreffend ist, dass durch eine solche Vorgabe die „Programmgestaltung eher in ihrem Randbereich“ berührt sei und ohnehin bei der Darstellung von Prognosen und Hochrechnungen – anders als bei am Wahlabend geführten Interviews mit Parteivertretern und Spitzenkandidaten oder sonstigen Gesprächsrunden – ein „deutlich geringerer redaktioneller Gestaltungsspielraum“ bestehe. Vielmehr greifen derartige Vorgaben zur Art und Weise der Ergebnisdarstellung tiefgehend in die Programmfreiheit ein[30]. Es geht nicht nur um die in der Tat „eher technische Frage“, wie ein weiterer Balken in die Grafik aufgenommen werden kann, sondern um die vorgelagerte Entscheidung, ob dieses Ergebnis im Fernsehen aufgeschlüsselt dargestellt wird. Indem mehr Ergebnisse genannt und gezeigt werden, verringert sich der Spielraum, in einer Sendung mit begrenzten Sendeminuten auf andere im öffentlichen Interesse stehende Ereignisse des Wahlabends eingehen zu können. Denn die Einblendung umfänglicherer Grafiken und damit einhergehende erläuternde Moderationen werden in der Regel mehr Zeit als nach dem bisherigen redaktionellen Konzept in Anspruch nehmen. Dies reduziert umgekehrt die Sendezeit für andere konzipierte Schwerpunkte sowie Inhalte der Sendungen und erst recht für unvorhergesehene Ereignisse, die gegebenenfalls eine Anpassung des redaktionellen Konzepts erforderlich machen. Vor allem werden dadurch auch Kapazitäten gebunden, die an anderer Stelle nicht zur Verfügung stehen. Zugleich könnte sich hierdurch der Fokus verschieben, auf den sich der Rundfunk Berlin-Brandenburg – im Hinblick auf die Erwartungen seiner Zuschauer – konzentrieren wollte. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass in dem die Wahlsendungen begleitenden Telemedienangebot des Rundfunks Berlin-Brandenburg weitergehende Informationen abrufbar gewesen sind. Auch der vom Oberverwaltungsgericht hervorgehobene Umstand, dass hier nur eine weitere Landesliste betroffen war, sich die Darstellung der Ergebnisse am 1.09.2019 deshalb lediglich marginal verändert hätte, verringert nicht das Gewicht dieses Eingriffs. Diese zergliedernde Sichtweise führt vielmehr zu einer Verkürzung des redaktionellen Spielraums des Rundfunks Berlin-Brandenburg.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Februar 2025 – 6 C 5.23

  1. VG Berlin, Urteil vom 30.08.2021 – 2 K 74/20[]
  2. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.05.2023 – 3 B 43/21[]
  3. vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.2022 – 6 C 12.20, BVerwGE 177, 190 Rn. 17 m. w. N.[]
  4. vgl. zur Wiederholungsgefahr: BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 – 6 C 2.22, NVwZ 2024, 1027 Rn. 17 m. w. N.[]
  5. zum maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 30.11.2022 – 6 C 12.20 – BVerwGE 177, 190 Rn. 18[]
  6. vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.08.2002 – 2 BvR 1332/02 – NJW 2002, 2939 <2939> zu den Begriffen näher: BVerwG, Urteil vom 14.12.1974 – 7 C 42.72, BVerwGE 47, 280 <287> Augsberg, in: Kersten/Rixen, PartG, 2009, § 5 Rn. 24, 26; Lenski, PartG, 1. Aufl.2011, § 5 Rn. 8 ff.; Morlok, PartG, 2. Aufl.2013, § 5 Rn. 6[]
  7. vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.11.1972 – 7 B 28.72, Buchholz 150 § 5 PartG Nr. 4[]
  8. BVerfG, Urteile vom 14.07.1986 – 2 BvE 2/84, 2 BvE 442/84, BVerfGE 73, 40 <88 f.> und vom 09.04.1992 – 2 BvE 2/89, BVerfGE 85, 264 <297>[]
  9. stRspr, siehe BVerfG, Urteile vom 02.03.1977 – 2 BvE 1/76 – BVerfGE 44, 125 <146> und vom 27.02.2018 – 2 BvE 1/16, BVerfGE 148, 11 Rn. 42 m. w. N.[]
  10. vgl. BVerfG, Urteile vom 14.07.1986 – 2 BvE 2 und 442/84, BVerfGE 73, 40 <89> vom 09.04.1992 – 2 BvE 2/89, BVerfGE 85, 264 <297> vom 16.12.2014 – 2 BvE 2/14, BVerfGE 138, 102 Rn. 30; vom 27.02.2018 – 2 BvE 1/16, BVerfGE 148, 11 Rn. 46 m. w. N.; und vom 15.06.2022 – 2 BvE 4, 5/20 – BVerfGE 162, 207 Rn. 151[]
  11. zur Einordnung siehe BVerfG, Beschlüsse vom 21.02.1957 – 1 BvR 241/56 – BVerfGE 6, 273 <277> und vom 17.06.2004 – 2 BvR 383/03 – BVerfGE 111, 54 <84> Koch, in: Sachs, GG, 10. Aufl.2024, Art. 21 Rn. 29; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl.2024, Art. 21 Rn. 2 m. w. N.[]
  12. vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.02.1978 – 2 BvR 523/75 und 958, 977/76, BVerfGE 47, 198 <237> BVerwG, Urteil vom 17.10.1986 – 7 C 79.85, BVerwGE 75, 67 <69 f.> Sosnitza, K&R 2002, 417 <420> m. w. N.[]
  13. zur Teilhabe an Sendezeit: BVerfG, Kammerbeschluss vom 06.03.2006 – 2 BvR 1545/05, NVwZ-RR 2006, 369 <370> zur Teilhabe an redaktionell gestalteten Sendungen vor einer Wahl: BVerfG, Beschluss vom 10.05.1990 – 1 BvR 559/90, BVerfGE 82, 54 <57 f.>, Kammerbeschlüsse vom 09.10.1990 – 2 BvR 1316/90, NVwZ 1991, 560 <561> sowie vom 30.08.2002 – 2 BvR 1332/02 – NJW 2002, 2939 <2939 f.>[]
  14. vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.2022 – 6 C 12.20, BVerwGE 177, 190 Rn. 34 m. w. N.[]
  15. vgl. im Zusammenhang mit der Sendezeitvergabe: BVerfG, Beschlüsse vom 03.09.1957 – 2 BvR 7/57, BVerfGE 7, 99 <104> und vom 25.04.1985 – 2 BvR 617/84, BVerfGE 69, 257 <266, 268> BVerwG, Urteil vom 17.10.1986 – 7 C 79.85, BVerwGE 75, 67 <75>[]
  16. einen mittelbaren Bezug jedenfalls nicht ausschließend: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 08.10.2023 – 2 BvQ 189/23, NVwZ 2024, 54 Rn. 18; und vom 21.09.2024 – 1 BvQ 57/24, NVwZ 2025, 177 Rn.20[]
  17. dazu BVerwG, Urteile vom 01.08.2002- 4 C 5.01, BVerwGE 117, 25 <38> und vom 14.03.2018 – 10 C 3.17, Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 38 Rn. 21[]
  18. grundlegend BVerfG, Beschlüsse vom 06.10.1992 – 1 BvR 1586/89, 487/92, BVerfGE 87, 181 <201> und vom 20.02.1998 – 1 BvR 661/94, BVerfGE 97, 298 <310>; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.09.2024 – 1 BvQ 57/24, NVwZ 2025, 177 Rn. 18 m. w. N.[]
  19. BVerfG, Beschluss vom 13.01.1982 – 1 BvR 848/77 u. a., BVerfGE 59, 231 <258>[]
  20. vgl. BVerfG, Urteil vom 05.06.1973 – 1 BvR 536/72, BVerfGE 35, 202 <223>[]
  21. vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.09.2024 – 1 BvQ 57/24 – NVwZ 2025, 177 Rn. 18[]
  22. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.07.1991 – 2 BvR 314/91 10 m. w. N.; Bremischer StGH, Urteil vom 05.11.2004 – St 3/04 44[]
  23. vgl. zu redaktionell gestalteten Sendungen vor einer Wahl: BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.08.2002 – 2 BvR 1332/02 – NJW 2002, 2939 <2939 f.>[]
  24. vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.09.2024 – 1 BvQ 57/24, NVwZ 2025, 177 Rn. 18[]
  25. Gesetz vom 01.04.2019, GVBl. I Nr. 7[]
  26. vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.08.2002 – 2 BvR 1332/02 – NJW 2002, 2939 <2939 f.>[]
  27. vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 30.05.1962 – 2 BvR 158/62, BVerfGE 14, 121 <134 ff.> und Urteil vom 03.12.1968 – 2 BvE 1, 3, 5/67, BVerfGE 24, 300 <344 ff.>[]
  28. zu diesem Argument: BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.10.2023 – 2 BvQ 189/23, NVwZ 2024, 54 Rn.19[]
  29. vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.10.2023 – 2 BvQ 189/23, NVwZ 2024, 54 Rn.19: „spekulativ“, bzw. Rn. 22: „erscheint jedenfalls nicht ohne Weiteres naheliegend“; sowie BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.09.2024 – 1 BvQ 57/24, NVwZ 2025, 177 Rn.20: „nicht von entscheidendem Einfluss“[]
  30. siehe BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.09.2024 – 1 BvQ 57/24, NVwZ 2025, 177 Rn. 18[]