Kündigung einer Professorin – wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens
Einer angestellten Professorin kann wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens gekündigt werden.
So hat aktuell das Arbeitsgericht Bonn die Kündigungsschutzklage einer angestellten Professorin der Universität Bonn gegen ihre Kündigung abgewiesen.
Die Professorin war seit 2021 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im Fachbereich Politikwissenschaften als Universitätsprofessorin tätig. Die Uni Bonn kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2023. Sie wirft der Professorin vor, in insgesamt drei ihrer Publikationen die Grundsätze der guten wissenschaftlichen Praxis nicht eingehalten zu haben, indem sie jeweils an verschiedenen Stellen plagiiert habe.
Die Professorin bestreitet, dass sie in den drei Werken die Grundsätze der guten wissenschaftlichen Praxis habe einhalten müssen. Dies folge aus dem populärwissenschaftlichen Charakter der Werke. Zudem handele es sich bei den von der Universität monierten Stellen um bloße Zitierfehler. Sie erreichten in ihrer Anzahl kein erhebliches Maß. Der Professorin sei auch im Rahmen des universitären Untersuchungsverfahrens keine hinreichende Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Jedenfalls sei die Kündigung unverhältnismäßig, da die Uni Bonn eine Abmahnung als milderes Mittel hätte aussprechen können.
Das Arbeitsgericht ist zu der Auffassung gelangt, dass die Professorin jedenfalls in einer ihrer Publikationen, welche sie im Rahmen ihrer Bewerbung vorlegte, die Grundsätze der wissenschaftlichen Redlichkeit vorsätzlich nicht eingehalten hat. Die Vorlage eines solchen Werkes in einem Bewerbungsverfahren um einen universitären Lehrstuhl stelle eine wesentliche Pflichtverletzung der Professorin im Rahmen des Arbeitsverhältnisses dar.
Dies gelte zumindest dann, wenn dieses Werk – wie von der hier klagenden Professorin – als zentraler Bestandteil in die Bewerbung eingebracht worden sei. Die Vorlage einer Publikation in einer solchem Bewerbungsverfahren enthalte die Erklärung, dass die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis eingehalten worden seien.
Etwaige Fehler im Verfahren um die Ermittlungen des wissenschaftlichen Fehlverhaltens führten nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Kündigung. Aufgrund der Schwere der Verletzung in einem Kernbereich der Pflichten einer Professorin komme eine vorherige Abmahnung als milderes Mittel ausnahmsweise nicht in Betracht.
Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 24. April 2024 – 2 Ca 345/23




