Kein Handel mit 3-Fluorphenmetrazin
Weil 3-Fluorphenmetrazinist unter das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz fällt, ist der Handel damit verboten.
In dem hier vom Landgericht Itzehoe entschiedenen Fall verkaufte ein Mann im Internet 3-Fluorphenmetrazin. Das ist eine psychoaktive Substanz mit anregender Wirkung. Auf Anordnung des Amtsgerichts Itzehoe durchsuchte die Polizei mit Unterstützung der Gesundheitsbehörde die Wohn- und Geschäftsräume des Mannes. Die Polizeibeamten beschlagnahmten Computer und Smartphones sowie verschiedene Behälter, die u.a. mit 3-FPM beschriftet waren.
Das Amtsgericht bestätigte die Beschlagnahme durch die Polizeibeamten.
Das Landgericht Itzehoe bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde des Mannes zurück:
Wird der Handel mit einzelnen Substanzen verboten, werden diese grundsätzlich genau bezeichnet. Denn Rechtsvorschriften müssen stets so formuliert werden, dass alle Bürger die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach richten können. Dies wurde seit Mitte der 2000er Jahre ausgenutzt, indem neue, speziell entwickelte Substanzen in den Verkehr gebracht wurden. Diese entsprachen in ihrer Wirkung verbotenen Substanzen, waren aber selbst nicht ausdrücklich verboten. Das 2016 in Kraft getretene Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz versucht, dieser Entwicklung zuvorzukommen. Verboten ist nicht die Herstellung einzelner Stoffe oder deren Verkauf, sondern die Herstellung und der Verkauf ganzer Stoffgruppen.
Der Handel mit 3-Fluorphenmetrazin ist, so das Landgericht Itzehoe, nach dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz verboten. Dabei setzte sich das Landgericht ausführlich mit den Stoffgruppendefinitionen des Gesetzes auseinander. Vor diesem Hintergrund seien wegen des Verdachts der Begehung von Straftaten die Anordnung der Durchsuchung und die Bestätigung der Beschlagnahme zur Auffindung und Sicherstellung von Beweismitteln rechtmäßig gewesen.
Landgericht Itzehoe, Beschluss vom 2. Mai 2024 – 2 Qs 16/24 315 Js 32384/22




