Kein Abschuss von "Gloria" im Kreis Wesel
Die Wölfin „Gloria“ darf weiterhin nicht abgeschossen werden.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in drei Eilverfahren den Anträgen von Naturschutzverbänden auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen die Allgemeinverfügung des Kreises Wesel vom 20.12.2023 zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verbot der Tötung einer streng geschützten Art stattgegeben.
Grundsätzlich ist die Tötung von Wölfen, die zu den besonders geschützten Tierarten gehören, nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von dem Verbot setzt voraus, dass durch den Wolf ein ernster landwirtschaftlicher Schaden droht und es keine zumutbaren Alternativen zur Tötung des Tieres gibt.
Der Kreis Wesel hat nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Düsseldorf allerdings nicht ausreichend schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die erteilte Ausnahmegenehmigung zur Abwendung solcher Schäden geboten ist. Noch im Juli 2023 ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) in einem Bericht an das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNV) – wie zuvor bereits das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seiner ersten „Gloria“, Entscheidung vom 06.05.2021 – davon ausgegangen, dass aufgrund des Verhaltens der Wölfin „Gloria“ kein solcher Schaden zu erwarten sei.
Das Verwaltungsgericht kann auf Basis der vorliegenden Daten keine Verhaltensänderung der Wölfin erkennen, die eine von dieser Einschätzung abweichende Schadensprognose rechtfertigen könnte. Sie erschließt sich weder aus den dem Gericht vorliegenden Stellungnahmen des MUNV noch aus Äußerungen des LANUV. Dass die Wölfin empfohlenen Herdenschutz überwinden kann, ist keine neue Erkenntnis, sondern hat sich schon in früheren Jahren gezeigt. Diese Übergriffe stellen aber Ausnahmen dar. Jedenfalls nach den dem Gericht vorgelegten Unterlagen ist weiterhin anzunehmen, dass sich „Gloria“ nicht auf das Jagen von Weidetieren spezialisiert hat.
Den Antrag eines vierten Naturschutzverbandes hat das Verwaltungsgericht als unzulässig abgelehnt, da dieser seine erforderliche Anerkennung als Umwelt- und Naturschutzvereinigung nicht nachgewiesen hat.
Verwaltungsgericht Düsseldorf – Beschlüsse vom 17. Januar 2024 – 28 L 3333/23 – 28 L 3345/23 – 28 L 3349/28 und 28 L 3351/23




