Hausbesetzer – und der Brandschutz…

Die Stadt Bochum hat neun Bewohnerinnen und Bewohnern der „Villa Kunterbunt“, einer Haushälfte eines denkmalgeschützten Hauses aus dem Jahr 1898, die Nutzung wegen brandschutzrechtlicher Mängel nach einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu Recht untersagt.

Mit Ordnungsverfügungen vom 27.11.2025 forderte die Stadt Bochum die neun Hausbesetzer, die das im Eigentum der Stadt stehende Haus als Hausbesetzer bewohnen, wegen Verstößen gegen brandschutzrechtliche Vorschriften jeweils auf, die Nutzung des Gebäudes ab dem 11.12.2025 einzustellen und nicht wieder aufzunehmen. Den daraufhin gestellten Eilantrag der Bewohner lehnte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ab[1]. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht in Münster als unbegründet zurückgewiesen:

Aus dem Vorbringen der antragstellenden Hausbesetzer ergibt sich nicht, dass die Vorgaben des Brandschutzes eingehalten sind. Sie machen insoweit allein geltend, nach einer von ihnen durchgeführten Beseitigung von Sträuchern und Wildwuchs im Außenbereich seien die Voraussetzungen für einen zweiten Rettungsweg gegeben. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat aber nicht nur das Fehlen eines zweiten Rettungswegs beanstandet. Vielmehr hat es verschiedene weitere Verstöße gegen brandschutzrechtliche Vorgaben angenommen, wie das Fehlen eines ordnungsgemäßen ersten Rettungswegs sowie die mangelnde Feuerbeständigkeit der zudem abgängigen Decke des Kellergeschosses. Dagegen wenden sich die Hausbesetzer nicht.

Weil mit der Entstehung eines Brandes jederzeit zu rechnen ist, können sie sich auch nicht darauf berufen, die erforderlichen brandschutzrechtlichen Maßnahmen könnten während der weiteren Wohnnutzung ausgeführt werden.

Die Bewohner wenden erfolglos ein, die Stadt habe die Zustände jahrzehntelang geduldet. Ein Einschreiten ist auch nach langer behördlicher Untätigkeit nicht nur ermessensfehlerfrei, sondern sogar geboten, wenn die Fortsetzung der untersagten Nutzung aufgrund massiver Brandschutzmängel mit erheblichen Gefahren für Leben bzw. Gesundheit der sich in der Wohnung aufhaltenden Personen verbunden ist.

Die Hausbesetzer haben angesichts der Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu Hilfsangeboten der Stadt auch nicht dargelegt, dass sie obdachlos würden. Der Vorwurf der Hausbesetzer, die Stadt schiebe angebliche Gefahren nur vor, um ihre seit Jahren geplanten Verkaufsbemühungen umzusetzen, entbehrt nach alledem jeglicher Grundlage.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen, Beschluss vom 12. Dezember 2025 – 10 B 1395/25

  1. VG Gelsenkirchen – 5 L 2403/25[]