Ein echter Berliner
Es bestehen nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin Zweifel, ob der „Berliner“ an sich eine diskriminierungsfähige Ethnie ist.
So äußerte sich das Verwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall einer Klage auf Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Der Kläger, ein in Thüringen geborener, in Brandenburg aufgewachsener und beim Land Berlin angestellter Lehrer hatte seine Übernahme in ein Beamtenverhältnis beantragt, da das Land Berlin in Tageszeitungen mit folgender Anzeigen geworben hatte: „Berlin stellt über 1000 Lehrkräfte ein: Gesucht wird für jede Schulart und nahezu jede Fächerkombination. (…) Verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer aus anderen Bundesländern werden im Beamtenverhältnis übernommen“. In diesem Fall lehnte das Land aber die Übernahme mit der Begründung ab, ein Rechtsanspruch auf Verbeamtung bestehe nicht. Der Lehrer hat Klage erhoben und begehrt Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Nach seiner Ansicht gehöre er zur Ethnie der „Berliner“ und trug hierzu u.a. vor, er spreche den Berliner Dialekt und esse traditionelle Berliner Gerichte, wie z.B. das Bollenfleisch. Er sei allein aus diesem Grund nicht verbeamtet worden.
Dieser Argumentation konnte das Verwaltungsgericht Berlin nicht folgen und wies die Klage ab: Da die Zuwanderung von Menschen aus anderen Gegenden Deutschlands, Europas und der Welt dazu geführt habe, dass die „Berliner“ als objektiv abgrenzbare Einheit kaum erkennbar seien, sei es schon zweifelhaft, ob der „Berliner“ überhaupt eine diskriminierungsfähige Ethnie sei.
Der Lebenslauf des Klägers begründe überdies erhebliche Zweifel daran, dass er dieser Gruppe, unterstellt dass es sie gibt, angehöre. Jedenfalls sei der Kläger nicht wegen seiner Herkunft benachteiligt worden. Als in Berlin angestellter Lehrer werde er ebenso wenig verbeamtet wie Bewerber aus anderen Bundesländern, die dort noch nicht Beamte sind. Verbeamtete Lehrer aus anderen Bundesländern hingegen würden ohne Rücksicht auf ihre ethnische Herkunft in ein Beamtenverhältnis im Land Berlin übernommen. Auch wenn diese „Berliner“ seien, stehe dies ihrer Versetzung und damit der Fortdauer des Beamtenverhältnisses nicht entgegen.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 26. Oktober 2012 – 5 K 222.11




