Die Verdachtskündigung eines Betriebsratsvorsitzenden
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die Ersetzung der Zustimmung zu einer beabsichtigten außerordentlichen Verdachtskündigung eines Betriebsratsvorsitzenden verweigert.
Damit waren die Beschwerden des Betriebsrats und des Betriebsratsvorsitzenden gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld, durch den die Zustimmung des Betriebsrats zum Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Verdachtskündigung des Betriebsratsvorsitzenden ersetzt worden ist, vor dem Landesarbeitsgericht Hamm erfolgreich.
Ein Bielefelder Maschinenbau-Unternehmen beabsichtigte, dem für Betriebsratsarbeit freigestellten Vorsitzenden des für ihren Betrieb zuständigen Betriebsrats eine außerordentliche Verdachtskündigung auszusprechen. Sie berief sich u.a. auf den dringenden Verdacht der unzutreffenden Dokumentation der „Arbeitszeit“ und einen dadurch bei ihr aufgrund der Auszahlung von Vergütung für „Mehrarbeitsstunden“ entstandenen Vermögensschaden. Der Betriebsrat erteilte die Zustimmung zum Ausspruch der beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Verdachtskündigung nicht.
Das Arbeitsgericht Bielefeld ersetzte die Zustimmung des Betriebsrats[1]. Auf die Beschwerden des Betriebsrats und seines Vorsitzenden hat das Landesarbeitsgerichts Hamm den Beschluss des Arbeitsgerichts abgeändert und der Antrag der Arbeitgeberin abgewiesen:
Es beständen zwar Verdachtsmomente, befand das Landesarbeitsgericht, jedoch liege kein für den Ausspruch einer beabsichtigten Verdachtskündigung erforderlicher dringender Verdacht der Pflichtverletzung vor. Es seien auch andere Geschehensabläufe denkbar, die den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nicht rechtfertigen würden. Daher fehle es an einem wichtigen Grund zur Rechtfertigung der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung.
Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 10. Mai 2024 – 12 TaBV 115/23
- ArbG Bielefeld, Beschluss vom 10.08.2023 – 1 BV 35/23[↩]




