Die nicht erfolgte ärztliche Aufklärung über Behandlungsalternativen

Mit den Anforderungen an die ärztliche Aufklärungspflicht musste sich das Oberlandesgericht in einem Fall befassen, in dem neben einer Operation auch eine konservative Behandlung in Betracht kam:

Die damals 58-jährige Patientin aus Bochum ließ sich Anfang und Mitte 2016 aufgrund einer Veränderung der Bandscheiben (sog. Bandscheibendegeneration) zur Versteifung ihrer Wirbelsäule in dem beklagten Krankenhaus operieren. Aufgrund anhaltender Beschwerden verklagte die Patientin Arzt und Krankenhaus. Behandlungsfehler bei den Operationen wurden nicht erwiesen. Umgekehrt konnte das beklagte Krankenbaus aber auch eine ausreichende und damit wirksame Einwilligung der Patientin nicht nachweisen, weshalb das Oberlandesgericht Hamm – anders als erstinstanzlich noch das Landgericht Bochum[1]- ihr 50.000 Euro Schmerzensgeld zusprach und feststellte, dass sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen sind.

Das Oberlandesgericht Hamm vermisste eine ausreichende Aufklärung über die hier gegebene Alternative einer konservativen Behandlung. Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts der Patientin erfordert eine Aufklärung auch über Alternativen zu der geplanten Maßnahme, wenn diese zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. Hier hätte eine konservative Behandlung durch Physiotherapie, Schmerzmedikation und Spritzentherapien zwar keine Aussicht auf Heilung, wohl aber auf eine länger, ggf. Jahre andauernde Beschwerdelinderung geboten. Den Beweis, dass die Patientin über diese Alternativen in der gebotenen ausführlichen Weise aufgeklärt war, hat das Krankenhaus aber nicht geführt.

Das Gericht ist insbesondere davon ausgegangen, dass der Patientin die für eine informierte Abwägungsentscheidung notwendigen Argumente für die eine oder die andere Behandlungsmethode nicht bekannt waren.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 2. Februar 2024 – 26 U 36/23

  1. LG Bochum, Urteil vom 25.01.2023 – I-6 O 113/19[]