Die freigestellten Betriebsratsmitgliedern bei VW – und ihre Vergütung

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat die Berufung der Volkswagen AG in einem Verfahren über den Vergütungsanspruch eines zu 100 % freigestellten Betriebsratsmitgliedes zum größten Teil zurückgewiesen.

In Folge des Strafurteils des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2023[1] hatte sich die Volkswagen AG veranlasst gesehen, die Vergütung der freigestellten Betriebsratsmitglieder herabzusetzen. So wurde auch die Vergütung des hier klagenden Betriebsratsmitglieds von der Entgeltgruppe 20 auf die Entgeltgruppe 18 reduziert. VW hat deshalb vom Kläger die Vergütungsdifferenz – gut 500 € im Monat – für die Monate Oktober 2022 bis Januar 2023 zurückgefordert, dem hat das Betriebsratsmitglied unter Vorbehalt entsprochen. Außerdem bezahlt VW seitdem eine Vergütung nach Entgeltgruppe 18.  Das Betriebsratsmitglied verlangt nunmehr von VW einerseits die von ihm gezahlte Vergütungsdifferenz zurück und begehrt zudem die Feststellung, dass VW weiterhin verpflichtet sei, ihm monatlich Vergütung nach Entgeltgruppe 20 zu zahlen.

Seine Klage war in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Braunschweig erfolgreich[2]. Die dagegen von VW eingelegte Berufung ist beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen überwiegend erfolglos geblieben:

Das Landesarbeitsgericht hat den Vergütungsanspruch des Betriebsratsmitglieds als begründet angesehen. Dieser habe die Voraussetzungen für eine hypothetische Karriereentwicklung dargelegt und VW diese nicht ausreichend bestritten. Es sei davon auszugehen, dass das Betriebsratsmitglied ohne Ausübung des Betriebsratsamtes die Entgeltgruppe 20 erreicht hätte.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Braunschweig hatte daher mit geringfügigen Änderungen in Bezug auf den Zeitpunkt des beruflichen Aufstiegs des Klägers und der Verzinsung des Klageanspruchs Bestand.

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 8. Februar 2024 – 6 Sa 559/23

  1. BGH, Urteil vom 10.01.2023 – 6 StR 133/22[]
  2. ArbG Braunschweig – 3 Ca 138/23[]