Die Flucht des inhaftierten Auszubildenden
Eine Flucht aus der Justizvollzugsanstalt während eines begleiteten Ausgangs kann das Ende einer in Haft begonnenen Berufsausbildung zur Folge haben.
In dem hier vom Landgericht Kiel entschiedenen Fall verbüßt ein Mann seit 2018 eine mehrjährige Haftstrafe. Zunächst wird er in der JVA Lübeck untergebracht. Dann wird er in die JVA Neumünster verlegt, um dort eine Ausbildung zum Bäcker zu machen. Die theoretische Prüfung besteht er. Doch im August, kurz vor seiner praktischen Prüfung flüchtet der Mann jedoch während eines begleiteten Ausgangs. Ende September wird er wieder festgenommen und zurück in die JVA Neumünster gebracht. Seine Prüfung hat er inzwischen verpasst. Die JVA Neumünster entscheidet daraufhin, den Mann zurück in die JVA Lübeck zu verlegen. Er solle keine zweite Chance erhalten, seine Ausbildung in der JVA Neumünster zu beenden. Er habe das in ihn gesetzte Vertrauen missbraucht.
Der Mann beantragt beim Landgericht Kiel, in der JVA Neumünster verbleiben zu dürfen, um dort seine Ausbildung zu beenden. Das Landgericht hat den Antrag des Mannes zurückgewiesen:
Die Zurückverlegung des Gefangenen in die JVA Lübeck sei rechtmäßig. Durch die Beendigung der Ausbildung bestehe kein wichtiger Grund mehr für seinen Verbleib in der JVA Neumünster.
Die JVA Neumünster habe auch entscheiden dürfen, die Ausbildung zu beenden. Der Mann habe sich als ungeeignet für die Ausbildung erwiesen. Es bestehe die Gefahr, dass er erneut flüchte. Damit könnten ihm aktuell keine Haftlockerungen gewährt werden, die für den Abschluss der Ausbildung erforderlich seien.
Landgericht Kiel, Beschluss vom 25. November 2022 – 44 StVK StVollzG 105/22




