Die AfD im Verfassungsschutzbericht

Das Bundesministerium des Innern muss den Verfassungsschutzbericht des Bundes für das Jahr 2022 wegen darin enthaltener Aussagen zur AfD weiterhin nicht korrigieren. Eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin hat nun das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Beschwerdeverfahren bestätigt. 

Im Verfassungsschutzbericht des Bundes für das Jahr 2022 wird die Partei Alternative für Deutschland (AfD) erwähnt. Dort heißt es, sie habe „gegenwärtig schätzungsweise ein extremistisches Personenpotential von etwa 10.000 Personen” bzw. „von 30 bis 40 % aller AfD-Mitglieder”.

Die AfD hält diese Aussage für rechtlich und tatsächlich nicht haltbar. Ihren dagegen gerichteten vorläufigen Rechtsschutzantrag hatte das Verwaltungsgericht Berlin zurückgewiesen (VG Berlin, Beschluss vom 02.02.2024 – VG 1 L 340/23): Das Bundesministerium des Innern sei nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz berechtigt, die Öffentlichkeit in einem jährlichen Bericht u.a. über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu informieren. Diese setze voraus, dass hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorlägen. Bei einem Teil der Mitgliedschaft der AfD, insbesondere dem aus dem ehemaligen „Flügel“ hervorgegangenen Netzwerk um Björn Höcke, lägen solche tatsächlichen Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht für ein Rechtsextremismuspotential vor. Die von dem Bundesministerium für Inneres dafür herangezogenen Umstände seien nicht zu beanstanden. Die Berichterstattung stehe mit den Vorgaben des Grundgesetzes und europarechtlicher Vorschriften in Einklang und verstoße nicht gegen die Gebote staatlicher Neutralität und der Sachlichkeit.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat nun die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde der AfD zurückgewiesen; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin sei nicht zu beanstande: 

Die Angaben im Verfassungsschutzbericht des Bundes für das Jahr 2022 hielten sowohl in Bezug auf das Vorliegen hinreichend gewichtiger tatsächlicher Anhaltspunkte für ein bei der AfD bestehendes Extremismuspotential als auch in Bezug auf die Quantifizierung dieses Potentials einer Überprüfung stand.

Auch verfassungs- oder europarechtliche Vorgaben stünden der Veröffentlichung nicht im Wege. 

Oberverwaltungs­gericht Berlin -Brandenburg, Beschluss vom 26. Februar 2025 – 1 S 18/24