Der Kirchenaustritt der Hebamme – und das spätere Arbeitsverhältnis mit der Caritas
Das Bundearbeitsgericht hatte den Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV um eine Auslegung des Unionsrechts zu der Frage ersucht, ob ein der katholischen Kirche zugeordnetes Krankenhaus eine Arbeitnehmerin allein deshalb als ungeeignet für eine Tätigkeit ansehen darf, weil sie vor Beginn des Arbeitsverhältnisses aus der katholischen Kirche ausgetreten ist[1]
Die der Caritas angeschlossene beklagte Arbeitgeberin hat nunmehr nach der mündlichen Verhandlung vor der Großen Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union die Revisionsanträge der klagenden Arbeitnehmerin anerkannt, wonach das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Arbeitgeberin vom 26. Juli 2019 nicht aufgelöst ist. Mit der Zustellung des auf Antrag der Arbeitnehmerin ergangenen Anerkenntnisurteils ist das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht abgeschlossen.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat den Termin für den Vortrag der Schlussanträge des Generalanwalts am 11. Januar 2024 aufgehoben, zu einer Entscheidung des Unionsgerichtshofs wird es in diesem Verfahren daher nicht mehr kommen.
Bundesarbeitsgericht, Anerkenntnisurteil vom 14. Dezember 2023 – 2 AZR 130/21
- BAG, Beschluss vom 21. Juli 2022 – 2 AZR 130/21 (A).[↩]




