Der Feuerwehrmann und das Loveparade-Unglück
Das Landgericht Duisburg hat die Schmerzensgeldklage eines Feuerwehrmanns abgewiesen, der wegen seines Einsatzes bei dem Loveparade-Unglück im Jahr 2010 eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten haben will.
Der Feherwehrmann verlangte vom Veranstalter der Loveparade und vom Land Nordrhein-Westfalen die Zahlung eines Schmwerzensgeldes von zuletzt 90.000,- €. Das Landgericht ging der Frage, wie es zu den dramatischen Ereignissen am 24. Juli 2010 kommen konnte, gar nicht erst nach, da dem Kläger so oder so kein Anspruch auf Schmerzensgeld für nur mittelbar verursachten psychischen Schäden zugestanden hätte.
Schmerzensgeldansprüche hat nur der unmittelbar Verletzte, nicht aber auch derjenige, der die Verletzung oder den Tod Anderer lediglich miterlebe. Die von der Rechtsprechung hiervon anerkannten Ausnahmen verneinte das Landgericht im vorliegenden Fall. Insbesondere habe der Feuerwehrmann nicht die Verletzung oder den Tod naher Angehöriger erleben müssen.
Das Landgericht Duisburg hat deshalb offen gelassen, ob der Feuerwehrmann – wie von ihm behauptet – überhaupt an einer posttraumatischen Belastungsstörung infolge seiner Erlebnisse bei der Loveparade erkrankt ist. Eine solche Belastungsstörung würde nicht unmittelbar auf einer Handlung oder einem Unterlassen der Beklagten, des Veranstalters und des Landes Nordrhein-Westfalen, sondern auf einer psychisch vermittelten Schädigung im Rahmen eines Rettungseinsatzes beruhen.
Die Ersatzpflicht eines Schädigers geht aber nicht so weit, dass eine nur durch den Anblick des Leides Anderer ausgelöste psychische Erkrankung des Retters zu entschädigen sei. Polizisten oder Feuerwehrleute seien, so das Landgericht weiter, aufgrund ihrer Berufswahl vermehrt seelisch belastenden Situationen ausgesetzt. Ent- stehe hieraus eine psychische Erkrankung, sei dies dem Berufsrisko zuzuordnen. Hierfür müsse gegebenenfalls der Dienstherr nach versor- gungsrechtlichen Grundsätzen einstehen, nicht aber der Verursacher einer solchen belastenden Situation.
Wegen des Loveparade-Unglücks sind noch vier weitere Schadensersatzklagen beim Landgericht Duisburg anhängig. Über diese wird allerdings erst am 12. November verhandelt.
Landgericht Duisburg, Urteil vom 28. September 2015 – 8 O 361/14




