Das „toxische und manipulative“ Medium
Auch eine Bewusstseinstrainerin muss die Bezeichnung als „toxisch“ und „manipulativ“ hinnehmen.
In dem hier vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen einstweiligen Verfügungsverfahren ging es um den Antrag einer als Mentorin und Bewusstseinstrainerin im Rhein-Main-Gebiet tätigen Frau, die sich selbst auf ihrer Homepage als „Medium“ bezeichnet. Sie bietet für ihre Klienten u.a. Webinare, Readings, Coachings und verschiedene Kurse an und hat darüber hinaus als Autorin zwei Bücher veröffentlicht. Im vorliegenden Verfahren wendet sie sich gegen eine (ehemalige) Klientin. Diese Sie hatte bereits an mehreren Kurseinheiten teilgenommen. Ferner buchte sie – gegen Bezahlung im Voraus – ein sogenanntes Reading bei der Bewusstseinstrainerin und bestellte deren neuestes Buch. Ende letzten Jahres teile sie der Bewusstseinstrainerin dann per WhatsApp mit, nicht mehr an den bisherigen Kursen und auch nicht am Reading teilnehmen zu wollen. Nachdem die Bewusstseinstrainerin eine Rückzahlung des bereits von der Klientin für das Reading gezahlten Betrags abgelehnt hatte, schrieb die Klientin eine Mail an das Team der Bewusstseinstrainerin und an deren Zahlungsdienstleister.
Die Bewusstseinstrainerin wendet sich mit ihrem Eilantrag u.a. dagegen, in diesen Mails als „manipulative und toxische Person“ bezeichnet zu werden sowie gegen die dort enthaltene Aussage, dass sich die Klientin aus „dieser gefährlichen und manipulativ-toxischen Beziehung gelöst“ habe und „nicht die Erste und Letzte (sei) die das tut“.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Frankfurt am Main hat den auf Unterlassen konkreter Behauptungen gerichteten Antrag abgewiesen[1]. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt keinen Erfolg; die Bewusstseinstrainerin könne nicht Unterlassung beanspruchen, bestätigte das OLG die angefochtene Entscheidung. Es handele sich nicht um (unwahre) Tatsachenbehauptungen, sondern um durch die Meinungsfreiheit geschützte Meinungsäußerungen. Das Grundgesetz schütze Meinungsäußerungen, ohne dass es darauf ankäme, „ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist“, führte der Senat weiter aus. Erst wenn die Äußerung nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache diene, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe, habe eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten.
Hier handele es sich um hinzunehmende Meinungsäußerungen. Es werde insbesondere nicht auf konkrete, dem Beweis zugängliche Vorgänge Bezug genommen. Angaben, die den Vorwurf im Tatsächlichen konkretisieren würden, fehlten vielmehr. Die Einstufung als „wahr“ oder „unwahr“ sei vor diesem Hintergrund nicht möglich. Es handele es sich auch nicht um – unzulässige – Schmähkritik. Die Klientin kritisiere allein die geschäftliche Tätigkeit der Bewusstseinstrainerin. Selbst pointierte, polemische oder überspitze Kritik sei grundsätzlich als Mittel der Meinungsäußerung hinzunehmen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. März 2026 – 3 W 6/26
- LG Frankfurt a.M., Beschlüsse vom 29.12.2025 und vom 02.03.2026 – 2-12 O 305/25[↩]




