Das rechtsextremistische Planungstreffen – und die Kündigung der städtischen Mitarbeiterin
Allein die Teilnahme an einem rechtsextremistischen Planungstreffen (hier: das „Potsdamer Treffen“) rechtfertigt nach Ansicht des Arbeitsgerichts Köln keine außerordentliche Kündigung.
So hat jetzt das Arbeitsgericht Köln die im Zusammenhang mit der Teilnahme einer Mitarbeiterin an dem sogenannten „Potsdamer Treffen“ von der Stadt Köln ausgesprochenen Kündigungen für unwirksam erachtet.
Die 64-jährige Angestellte ist seit dem Jahr 2000 bei der Stadt Köln beschäftigt und war zuletzt als zentrale Ansprechpartnerin für das Beschwerdemanagement im Umwelt- und Verbraucherschutzamt tätig. Sie nahm am 25.11.2023 an einem Treffen in der Villa Adlon in Potsdam teil, über welches bundesweit berichtet wurde. Dies nahm die Stadt Köln zum Anlass, der Angestellten, die tariflich ordentlich nicht kündbar ist, mehrere außerordentliche Kündigungen auszusprechen. Die Stadt begründet die Kündigungen damit, dass die Arbeitnehmerin durch die Teilnahme an dem Treffen mit mutmaßlich rechtsextremen Teilnehmern und dort diskutierten Remigrationsplänen gegen ihre Loyalitätspflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber verstoßen habe.
Das Arbeitsgericht Köln vertrat dagegen die Ansicht, dass allein die Teilnahme an dem Treffen im konkreten Fall keine außerordentliche Kündigung rechtfertige. Ein wichtiger Grund sei nicht gegeben.
Die Arbeitnehmerin träfe aufgrund ihrer konkreten Tätigkeit nur eine sogenannte einfache und keine gesteigerte politische Treuepflicht. Das Maß an Loyalität und Treue zum öffentlichen Arbeitgeber sei von Stellung und Aufgabenkreis des betroffenen Arbeitnehmers abhängig. Danach schuldet ein Arbeitnehmer lediglich ein solches Maß an politischer Loyalität, das für die funktionsgerechte Verrichtung seiner Tätigkeit unabdingbar sei.
Diese einfache Treuepflicht werde erst durch ein Verhalten verletzt, das in seinen konkreten Auswirkungen darauf gerichtet sei, verfassungsfeindliche Ziele aktiv zu fördern oder zu verwirklichen. Allein die Teilnahme an dem Treffen rechtfertige nicht den Schluss, dass sich die Arbeitnehmerin in innerer Übereinstimmung mit dem Inhalt der Beiträge befunden habe. Ein Eintreten für verfassungsfeindliche Ziele, z.B. durch Wortbeiträge im Rahmen des Treffens, habe die Stadt Köln aber nicht behauptet.
Eine weitere von der Stadt Köln erklärte außerordentliche Kündigung vom 18.03.2024 ist nach Auffassung des Arbeitsgerichts Köln ebenfalls unwirksam. Das Arbeitsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass der gegen die Arbeitnehmerin erhobene Vorwurf gerechtfertigt war, die Arbeitnehmerin habe im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vorsätzlich eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben.
Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 3. Juli 2024 – 17 Ca 543/24




