Brandenburgische Schmutzwassergebühren

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Schmutzwassergebührensatzung der Stadt Falkensee für unwirksam erklärt. Dabei ist es bei der Auslegung des brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts[1] gefolgt.

Die Gebühren für die Trinkwasserversorgung und die Abwasserkanalisation enthalten rechnerisch Kostenanteile für Abschreibung und Verzinsung. Bei deren Ermittlung bleibt nach § 6 Absatz 2 Satz 5 KAG der „aus Beiträgen aufgebrachte” Eigenkapitalanteil außer Betracht. Insoweit findet keine Abschreibung oder Verzinsung statt, was die Gebühren senkt. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg haben nur die tatsächlich gezahlten Beiträge gebührenmindernde Wirkung. Hieran hält das Oberverwaltungsgericht fest.

Soweit das Bundesverwaltungsgericht angenommen habe, schon das nach dem Satzungsrecht „angestrebte” Beitragsaufkommen wirke sich unabhängig von der tatsächlichen Zahlung gebührenmindernd aus[2], sei dem nicht zu folgen, befand das OVG. Beitrag und Gebühr seien verschiedene Abgaben, deren Verhältnis durch § 6 Absatz 2 Satz 5 KAG bestimmt werde. Diese Vorschrift sei nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck dahin zu verstehen, dass sich der brandenburgische Gesetzgeber dafür entschieden habe, nur tatsächlich gezahlte Beiträge gebührenmindernd wirken zu lassen. Dabei habe er sich im Rahmen seines Spielraums bewegt und keine Verfassungsvorgaben verletzt.

Nachdem nur die gezahlten Beiträge gebührenmindernd wirkten, bestünden besondere Anforderungen, wenn in erheblichem Umfang Beiträge wegen echter oder hypothetischer Verjährung nicht mehr erhoben werden könnten. In diesem Fall müsse aus Gleichheitsgründen sichergestellt werden, dass von den gezahlten Beiträgen auch nur die Beitragszahler profitierten. Für sie sei ein niedrigerer Gebührensatz vorzusehen als für diejenigen, die keine Beiträge gezahlt hätten. Dies sei im vorliegenden Fall nicht richtig umgesetzt worden, was zur Unwirksamkeit der Satzung führt.

Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg nicht zugelassen.

Oberverwaltungsgericht Berlin -Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2024 – 9 A 3/24

  1. BVerwG, Urteil vom 17.10.2023 – 9 CN 3.22[]
  2. insbesondere auch verjährte Beiträge[]