Der konfessionslose Stellenbewerber – bei einem kirchlichen Arbeitgeber
Nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung von Stellenbewerbern wegen der Religion nur zulässig, wenn die Religion nach der Art der Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts …
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