Der konfessionslose Stellenbewerber – bei einem kirchlichen Arbeitgeber
Nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung von Stellenbewerbern wegen der Religion nur zulässig, wenn die Religion nach der Art der Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft bzw. Einrichtung darstellt. Dies erfordert im konkreten Fall eine wahrscheinliche und erhebliche Gefahr der Beeinträchtigung des Ethos des kirchlichen Arbeitgebers.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall stritten die Partein über die Zahlung einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung wegen der Religion. Der beklagte Arbeitgeber ist ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland. Er schrieb am 25. November 2012 eine auf zwei Jahre befristete Stelle eines Referenten/einer Referentin (60 %) aus. Gegenstand der Tätigkeit sollten schwerpunktmäßig die Erarbeitung des Parallelberichts zum deutschen Staatenbericht zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention durch Deutschland sowie Stellungnahmen und Fachbeiträge und die projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber der Politik, der Öffentlichkeit und Menschrechtsorganisationen sowie die Mitarbeit in Gremien sein. Der Parallelbericht sollte in Beratung mit Menschenrechtsorganisationen und weiteren Interessenträgern erstellt werden. In der Stellenausschreibung heißt es ferner: „Die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag setzen wir voraus. Bitte geben Sie Ihre Konfession im Lebenslauf an.“ Die konfessionslose Stellenbewerberin bewarb sich mit Schreiben vom 29. November 2012 auf die Stelle. Sie wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Der Arbeitgeber besetzte die Stelle mit einem evangelischen Bewerber.
Die Stellenbewerberin hat mit ihrer Klage die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG iHv. mindestens 9.788,65 € verlangt. Sie ist der Ansicht, der Arbeitgeber habe sie entgegen den Vorgaben des AGG wegen der Religion benachteiligt. Sie habe die Stelle wegen ihrer Konfessionslosigkeit nicht erhalten. Der Arbeitgeber hat eine Benachteiligung der Stellenbewerberin wegen der Religion in Abrede gestellt; jedenfalls sei die Benachteiligung nach § 9 Abs. 1 AGG gerechtfertigt.
Das Arbeitsgericht hat der Stellenbewerberin eine Entschädigung in Höhe vn 1.957,73 € zugesprochen. Dagegen hat in der Berufungsinstanz das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die Klage insgesamt abgewiesen[1]. Die hiergegen gerichtete Revision der Stellenbewerberin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht teilweise Erfolg: Der Arbeitgeber ist nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes verpflichtet, an die Stellenbewerberin eine Entschädigung in Höhe von 3.915,46 € zu zahlen.
Der Arbeitgeber hat die Stellenbewerberin wegen der Religion benachteiligt, befand das Bundesarbeitsgericht. Diese Benachteiligung war nicht nach § 9 Abs. 1 AGG ausnahmsweise gerechtfertigt. Eine Rechtfertigung der Benachteiligung nach § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG scheidet aus. § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG ist einer unionsrechtskonformen Auslegung im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG nicht zugänglich und muss deshalb unangewendet bleiben.
Die Voraussetzungen für eine Rechtfertigung nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG liegen nicht vor. Nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG – in unionsrechtskonformer Auslegung – ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion nur zulässig, wenn die Religion nach der Art der Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft bzw. Einrichtung darstellt.
Vorliegend bestehen für das Bundesarbeitsgericht jedoch erhebliche Zweifel an der Wesentlichkeit der beruflichen Anforderung. Jedenfalls ist die berufliche Anforderung nicht gerechtfertigt, weil im konkreten Fall keine wahrscheinliche und erhebliche Gefahr bestand, dass das Ethos des Arbeitgebers beeinträchtigt würde. Dies folgt im Wesentlichen aus dem Umstand, dass der jeweilige Stelleninhaber/die jeweilige Stelleninhaberin – wie auch aus der Stellenausschreibung ersichtlich – in einen internen Meinungsbildungsprozess beim kirchlichen Arbeitgeber eingebunden war und deshalb in Fragen, die das Ethos des Arbeitgebers betrafen, nicht unabhängig handeln konnte.
Der Höhe nach war die Entschädigung auf zwei Bruttomonatsverdienste festzusetzen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 8 AZR 501/14
- LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2014 – 4 Sa 157/14, 4 Sa 238/14[↩]