Änderung des Einkommensteuerbescheids – wegen der späterelektronisch übermittelten Rentenbezugsmitteilung

Eine Änderung nach § 175b Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) ist auch dann zulässig, wenn die Daten im Sinne des § 93c AO bei Erlass des zu ändernden Ausgangsbescheids noch nicht vorgelegen haben, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt -erstmalig- an die Finanzbehörde übermittelt worden sind. Unerheblich ist, ob der Inhalt der Daten der Finanzbehörde bereits anderweit bekannt war, etwa aufgrund der Steuererklärung.

Ein Steuerbescheid kann mithin stets geändert werden, sobald elektronisch übermittelte Daten an das Finanzamt übermittelt werden, ohne das es darauf ankommt, ob der Inhalt der Daten dem Finanzamt bereits bekannt war oder nicht.

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall bezog das zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehepaar neben weiteren Einkünften auch Renteneinkünfte, der Ehemann unter anderem aus einer inländischen gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Renteneinkünfte hatte das Ehepaar zutreffend in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung für 2017 angegeben. Das Finanzamt berücksichtigte sie gleichwohl nicht, weil ihm hierzu im Zeitpunkt der Veranlagung, im März 2019, noch keine elektronische Rentenbezugsmitteilung vorlag. Dementsprechend erließ das Finanzamt im April 2019 einen Einkommensteuerbescheid, in dem diese Einkünfte nicht erfasst waren. Der Bescheid enthielt keinen Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO). Im Mai 2019 übermittelte der Rentenversicherungsträger die Informationen über die Bezüge des Ehemanns aus der Leibrente an das Finanzamt in elektronischer Form (Rentenbezugsmitteilung). Daraufhin änderte das Finanzamt im Dezember 2020 den Einkommensteuerbescheid unter Berufung auf § 175b AO und unterwarf nunmehr auch die Renteneinkünfte des Ehemanns als sonstige Einkünfte der Besteuerung. Den dagegen gerichteten Einspruch des Ehepaares wies das Finanzamt zurück.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat die Klage der Eheleute als unbegründet zurückgewiesen[1]; § 175b AO sei unter Berücksichtigung seines Sinn und Zwecks sowie der Gesetzeshistorie dahingehend auszulegen, dass von der mitteilungspflichtigen Stelle übermittelte Daten auch dann „nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden“, wenn eine entsprechende Datenübermittlung im Zeitpunkt der Veranlagung noch gar nicht vorgelegen habe, die Daten aber zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt würden. Der Bundesfinanzhof sah dies nun ebenso und hat auch die Revision der Eheleute zurückgewiesen; das Finanzamt sei nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen, den materiell-rechtlich fehlerhaften Bescheid nach § 175b Abs. 1 AO zu ändern:

In der analogen Welt war die Änderung eines einmal ergangenen Steuerbescheids -sowohl zugunsten als auch zulasten des Steuerpflichtigen- nur dann möglich, wenn hierfür besondere Voraussetzungen erfüllt waren (z.B. ausdrücklicher Vorbehalt der Nachprüfung im Steuerbescheid; nachträglich bekanntgewordene Tatsachen). Diese Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt, da das Finanzamt die Rente trotz voller Kenntnis des Sachverhalts im ursprünglichen Steuerbescheid außer Ansatz gelassen hatte.

Weil aber im Zuge der Digitalisierung auch die Finanzämter immer mehr besteuerungsrelevante Daten auf elektronischem Wege erhalten, hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 2017 die Vorschrift des § 175b AO geschaffen. Danach kann ein Steuerbescheid geändert werden, soweit Daten an das Finanzamt übermittelt werden, die bisher nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Weitere, insbesondere einschränkende Voraussetzungen enthält diese Norm nicht. Daher ist eine auf § 175b AO gestützte Änderung auch dann vorzunehmen, wenn dem Finanzamt oder dem Steuerpflichtigen zuvor ein Fehler unterlaufen ist. Dies hat sich im hier entschiedenen Fall zugunsten des Finanzamtes ausgewirkt, würde aber umgekehrt ebenso zugunsten des Steuerpflichtigen gelten.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. November 2024 – X R 25/22

  1. Nds. FG, Urteil vom 13.10.2022 – 2 K 123/22, 2023, 1589[]