Absonderungen während der Coronapandemie – und keine Erstattung für Arbeitgeberleistungen

Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer für die Zeit der Absonderung wegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus Zahlungen geleistet haben, haben keinen Erstattungsanspruch nach § 56 Abs. 5 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Sie waren auch im Falle eines symptomlosen Verlaufes der Infektion nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet.

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fall hat ein Unternehmen des Gebäudereinigungs-Handwerks geklagt, das im Rahmen eines Minijobs eine Arbeitnehmerin beschäftigte, die im November 2022 mittels eines PCR-Tests positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde. Aufgrund dieses Ergebnisses war die mehrfach geimpfte Arbeitnehmerin nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen verpflichtet, sich abzusondern. Die Arbeitgeberin hat der Arbeitnehmerin auch für diese Zeit das vereinbarte Arbeitsentgelt ausbezahlt und begehrt dessen Erstattung. In ihrem Erstattungsantrag gab sie an, ihre Arbeitnehmerin sei nicht „arbeitsunfähig krank“ gewesen, habe ihre Tätigkeit aber nicht von zu Hause ausüben können. Der beklagte Landschaftsverband hat den Antrag abgelehnt; die Arbeitgeberin habe keinen Anspruch auf Erstattung, weil sie ihre Arbeitnehmerin nicht im Sinne von § 56 Abs. 1 und 5 IfSG entschädigt habe, sondern nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zur Zahlung verpflichtet geblieben sei.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die hierauf erhobene Klage unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abgewiesen[1]. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsansicht nun bestätigt und die gegen das klageabweisende Urteil eingelegte Sprungrevision der Arbeitgeberin zurückgewiesen:

Arbeitgebern sind die Beträge zu erstatten, die sie als Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG ihren Arbeitnehmern für einen Verdienstausfall ausbezahlen, den diese durch eine Absonderung erleiden. An einem Verdienstausfall fehlt es jedoch, wenn der Arbeitnehmer abweichend von der Grundregel „keine Leistung, kein Entgelt“ einen Anspruch auf das Arbeitsentgelt hat.

Das ist hier der Fall: Die Arbeitnehmerin hatte gegen die Arbeitgeberin einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Die Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus begründet einen regelwidrigen körperlichen Zustand und ist eine Krankheit. Verläuft sie ohne Symptome, so ist der Arbeitnehmer zwar nicht schon wegen einer Beeinträchtigung seiner körperlichen Leistungsfähigkeit oder wegen seiner gesundheitlichen Wiederherstellung daran gehindert, die von ihm geschuldete Tätigkeit zu erbringen. Er ist aber auch dann infolge seiner Krankheit arbeitsunfähig, wenn er sich wegen der Infektion in häusliche Quarantäne abzusondern hat und es ihm deswegen rechtlich nicht möglich ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich damit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Oktober 2025 – 3 C 14.24

  1. VG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2024 – 29 K 6557/24[]