Das Bundesverfassungsgericht – und die entfernten Wahlplakate II

Das Bundesverfassungsgericht hat einen Antrag der Partei „Der III. Weg“ auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, die Stadt Chemnitz zu verpflichten, von dieser entfernte Plakate der Antragstellerin mit der Aufschrift „Multikuli tötet“ unverzüglich wieder anzubringen, aus formal prozessualen Gründen abgelehnt.

Der Antrag hatte keinen Erfolg, weil er nach der Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts nicht den Anforderungen entspricht, die nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz an die Begründung eines Eilrechtsschutzbegehrens zu stellen sind. Das Antragsvorbringen ermöglichte es dem Bundesverfassungsgericht nicht, das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beurteilen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Mai 2019 – 1 BvQ 46/19