Ortsübliche Vergleichsmiete – und der Berliner Mietspiegel
Der Mietspiegel 2015 ist nach Auffassung einer Landgericht des Berliner Landgerichts keine geeignete Schätzgrundlage für die ortsübliche Vergleichsmiete.
Die Zivilkammer 63 des Berliner Landgerichts vertritt insoweit die Ansicht, dass der Mietspiegel 2015 auf Daten beruhe, die nicht nach anerkannten Grundsätzen ausgewertet worden seien.
Stattdessen hat das Landgericht daher im hier entschiedenen Streitfall die ortsübliche Vergleichsmiete auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens festgesetzt.
Landgericht Berlin, Urteil vom 26. März 2019 – 63 S 230716




