Verzicht auf die Fahrerlaubnis
Hat eine Person, die ihre Fahrerlaubnis bei der zuständigen Behörde abgegeben, aber eine vorformulierte Erklärung über den Verzicht auf die Fahrerlaubnis nicht unterzeichnet hat, wirksam auf die Fahrerlaubnis verzichtet?
Bis diese Frage geklärt ist, hat das Amtsgericht Dessau-Roßlau in dem hier vorliegenden Fall ein Strafverfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis ausgesetzt. Dem 49-jährigen Angeklagten aus Wittenberg, der sich als Oberhaupt eines Fantasiestaates „Königreich Deutschland“ ansieht, wird Fahren ohne Fahrerlaubnis in acht Fällen vorgeworfen. Der Angeklagte macht geltend, ihm sei 2009 eine Fahrerlaubnis erteilt worden. Er habe seinen Führerschein zwar im September 2012 bei der zuständigen Behörde abgegeben, allerdings eine vorformulierte Erklärung über den Verzicht auf die Fahrerlaubnis nicht unterzeichnet. Er sei deshalb im Tatzeitraum im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis gewesen.
Vor dem Verwaltungsgericht Halle ist derzeit ein Verfahren anhängig, in dem über die Frage zu entscheiden sein wird, ob der Angeklagte wirksam auf seine Fahrerlaubnis verzichtet hat. Das Amtsgericht sieht den Ausgang dieses Verfahrens als für die strafrechtliche Würdigung vorgreiflich an. Hätte der Angeklagte bei den Fahrten lediglich keinen Führerschein mitgeführt, läge hierin keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit.
Amtsgericht Dessau-Roßlau, Mitteilung vom 23. Oktober 2014




