Mitgliedschaft in einer türkischen terroristischen Vereinigung

Für die Mitgliedschaft in der sog. „Rückfront“ der DHKP-C ist ein türkischer Staatsangehöriger wegen Mitgliedschaft in der türkischen terroristischen Vereinigung DHKP-C verurteilt worden.

So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf im Falle des 34jährige Türken entschieden und eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verhängt.

Die marxistisch-leninistische DHKP-C erstrebt einen Umsturz in der Türkei und begeht zur Erreichung ihrer Ziele dort u.a. Selbstmordattentate und Sprengstoffanschläge. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht fest, dass der Angeklagte im Zeitraum von 1998 bis zu seiner Festnahme im Juni 2013 als Mitglied der sog. „Rückfront“ der DHKP-C im Großraum Duisburg in die Beschaffung von Finanzmitteln eingebunden war, die dem sog. „bewaffneten Kampf“ der Organisation in der Türkei zuflossen.

Bei der Strafzumessung hat das Oberlandesgericht berücksichtigt, dass der Angeklagte weitgehend geständig war und innerhalb der Vereinigung keine herausgehobene Stellung innehatte, andererseits jedoch über einen langen Zeitraum in vielfältiger Weise für die DHKP-C aktiv war.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 29. August 2014 – III-4 StS 1/14