Die Methadontabletten des Lebensgefährten – der Fall Chantal
Eröffnung des Hauptverfahrens auch gegen die Pflegemutter
In dem Verfahren gegen Wolfgang A. und Sylvia L., die Pflegeeltern des im Januar 2012 verstorbenen Kindes Chantal, hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin den Beschluss des Landgerichts Hamburg[1] aufgehoben, soweit das Landgericht in diesem Beschluss die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Angeschuldigte L., die Pflegemutter der gestorbenen Chantal, abgelehnt hatte.
Anders als das Landgericht entschied nun das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, dass die Anklage gegen die Pflegemutter ohne Einschränkung zur Hauptverhandlung zuzulassen ist, da die Pflegemutter der fahrlässigen Tötung und der Verletzung ihrer Fürsorge- und Erziehungspflicht hinreichend verdächtig sei.
Insoweit hat es das Oberlandesgericht dahinstehen lassen, unter welchen konkreten Umständen die aus dem Vorrat der Pflegeeltern stammende Methadontablette in den Zugriffsbereich Chantals gelangt sei. Auch wenn die Angeschuldigten die Tabletten gemeinsam verwahrt haben sollten, so hätte die Pflegemutter sicherstellen müssen, dass alle Tabletten sicher gelagert würden. Als Pflegemutter habe die Angeschuldigte L. auch dafür sorgen müssen, dass ihr Lebensgefährte seine Tabletten sicher verwahrt. Wenn ihr dies nicht möglich gewesen sein sollte, hätte sie darauf hinwirken müssen, dass der Angeschuldigte A. sich beim Arzt substituieren lässt.
Das Hanseatische Oberlandesgericht geht davon aus, dass sich die Einlassung der Angeschuldigten, dass sie die Methadontabletten ausschließlich in einer für die Kinder nicht zugänglichen Garage aufbewahrt hätten, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als bloße Schutzbehauptung erweisen wird.
Die Pflegemutter werde auch nicht dadurch entlastet, dass das Jugendamt nicht gehandelt habe, obwohl es für die Lebensumstände der Pflegefamilie möglicherweise hätte sensibilisiert sein müssen.
Im Übrigen hält das Oberlandesgericht – anders als das Landgericht – die Angeschuldigte L. auch der Verletzung ihrer Fürsorge- und Erziehungspflicht gem. § 171 StGB für hinreichend verdächtig: In der Wohnung der Pflegeeltern seien Waffen und hochgiftige Medikamente ungesichert gelagert worden. Chantal sei zumindest zeitweise nicht witterungsgemäß bekleidet, die Wohnung sei grenzwertig verwahrlost gewesen. Diese Vielzahl und das Ausmaß der Pflichtverletzungen, die nach Zeugenaussagen schon längere Zeit bestanden hätten, lassen nach Auffassung des Oberlandesgerichts die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht als „gröblich“ erscheinen. Die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht habe auch schon allein durch die unzureichende Sicherung und Aufbewahrung der gefährlichen Medikamente und Waffen mit hinreichender Wahrscheinlich zu einer erheblichen Gefährdung der physischen und psychischen Entwicklung der Kinder geführt.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 14. August 2013 – 2 Ws 138/13
- LG Hamburg, Beschluss vom 9. April 2013 – 606 KLs 19/12[↩]




