Vorläufig keine Windräder in Bispingen

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat auf einen gegen das Regionale Raumordnungsprogramm des Landkreises Heidekreis gerichteten Normenkontrolleilantrag eines Nachbarn die allein angegriffene Ausweisung der Fläche BI-01-V04 in Bispingen als kombiniertes Vorrang- und Eignungsgebiet für die Windenergienutzung einstweilen außer Vollzug gesetzt. Dies führt für die betreffende Fläche raumordnungsrechtlich zum Entstehen eines sogenannten „weißen Bereichs“, für den es an einer raumordnerischen Zielaussage fehlt. Die betroffene Fläche wird dadurch zum regulären planungsrechtlichen Außenbereich; unberührt von der Entscheidung bleibt die mit der Regionalplanung beabsichtigte Konzentration der Windenergienutzung auf den übrigen Vorrangflächen.

Das OVG Lüneburg hat die Entscheidung damit begründet, dass es für die gemäß § 7 Abs. 6 des Raumordnungsgesetzes und Art. 6 Abs. 3 der Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Richtlinie erforderliche Prüfung der FFH-Verträglichkeit nicht ausreicht, bei der Aufstellung oder Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms mit Blick auf die Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten „problematische“ Gebiete zu benennen und die weitere Prüfung nachfolgender Planung oder dem Genehmigungsverfahren vorzubehalten, sondern eine weitergehende Prüfung schon auf der Ebene der Regionalplanung erforderlich gewesen wäre.

Der auf das gleiche Ziel gerichtete Eilantrag eines Umweltverbandes wurde dagegen vom OVG Lüneburg abgelehnt, weil sich eine Antragsbefugnis insoweit weder aus dem nationalen Recht noch dem Europarecht oder dem Aarhus-Übereinkommen ergibt.

Die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts sind zunächst einmal nur eine vorläufige Regelung. Über die anhängigen Normenkontrollanträge muss das Gericht in der Hauptsache noch entscheiden.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 30. Juli 2013 – 12 MN 301/12 und 12 MN 300/12