Ein Landkreis vor Gericht gegen sich selbst

Weil der Landkreis Vechta als Genehmigungsbehörde dem Landkreis Vechta als untere Naturschutzbehörde verweigerte, die Genehmigung für den Ankauf von landwirtschaftlichen Flächen zu erteilen, stand bei dem daraufhin eingeleiteten Gerichtsverfahren sowohl auf Seiten des Beklagten als auch auf Seiten des Klägers der Landkreis Vechta.

Landwirtschaftliche Flächen können nicht ohne weiteres an jedermann verkauft werden. Erforderlich ist eine sogenannte Grundstücksverkehrsgenehmigung. Damit soll unter anderem verhindert werden, dass Flächen unwirtschaftlich verkleinert oder als Spekulationsobjekte von Nichtlandwirten gekauft werden.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in dem hier vorliegenden Fall dem Landkreis als Genehmigungsbehörde aufgetragen, die Grundstücksverkehrsgenehmigung zu erteilen. Zur Verwirklichung von bestimmten Naturschutzprojekten wollte der Landkreis landwirtschaftliche Flächen erwerben. Wie jedermann benötigte der Landkreis hierfür eine Grundstücksverkehrsgenehmigung. Als der notarielle Kaufvertrag dem Grundstücksverkehrsausschuss des Landkreises Vechta vorgelegt wurde, stellte dieser sich quer: Der Landkreis als Genehmigungsbehörde weigerte sich, dem Landkreis als Naturschutzbehörde die begehrte Genehmigung zu erteilen. Es gebe nämlich einen Landwirt, der die Flächen für seinen Betrieb benötige. Die Interessen des Landkreises am Erwerb der Grundstücke und deren Nutzung als Naturschutzgebiet müssten dagegen zurückstehen. Das Amtsgericht Vechta bestätigte diese Entscheidung. Daraufhin hat der Verkäufer der Flächen Beschwerde eingelegt, die der Landkreis Vechta als untere Naturschutzbehörde unterstützt hat.

In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Oldenburg klargestellt, dass die Grundstücksverkehrsgenehmigung hätte erteilt werden müssen. Versagungsgründe nach § 9 GrdstVG lägen nicht vor. Der Umwelt- und Naturschutz stelle ein agrarstrukturelles Ziel dar, das unter gewissen Voraussetzungen gegenüber dem Ziel, die Landwirtschaft mit ausreichenden Flächen zu versorgen, als gleichwertig anzusehen sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt.

Die Gerichtskosten hat der Landkreis Vechta zu tragen. Er hat das Verfahren zwar gewonnen, auf der anderen Seite ist er aber auch Verlierer dieses Prozesses.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 18. April 2013 – 10 W 7/13