Die Schließung einer Betriebskrankenkasse – und die Arbeitsverhältnisse

Bei Schließung einer Betriebskrankenkasse enden die Arbeitsverhältnisse der dort beschäftigten Angestellten nicht kraft Gesetzes.

Vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf sind mehr als 200 Berufungsverfahren anhängig, in denen über die Wirksamkeit der Beendigung der Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes wegen der Schließung der beklagten City-BKK gestritten wird. Die Schließung der Betriebskrankenkasse wurde durch Bescheid des Bundesversicherungsamtes vom 02.11.2011 zum 31.12.2011 verfügt. Die Betriebskrankenkasse hat die Ansicht vertreten, damit seien die Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes (§ 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V) beendet. Sie hat zudem mit Schreiben vom 18.11.2011 außerordentlich zum 31.12.2011 und hilfsweise ordentlich gekündigt. Zugleich hat die Betriebskrankenkasse in Abwicklung den Arbeitnehmern die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für sechs Monate angeboten. Die Arbeitnehmer wenden sich gegen die Beendigung ihrer ursprünglichen unbefristeten Arbeitsverhältnisse.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat nun den Klagen wie bereits das Arbeitsgericht Düsseldorf in acht von neun heute verhandelten Verfahren im Wesentlichen stattgegeben. Die Auslegung der maßgeblichen Vorschriften ergibt, dass die Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, deren ordentliche Kündigung nicht durch Vertrag oder Tarifvertrag ausgeschlossen ist, bei Schließung einer Betriebskrankenkasse nicht kraft Gesetzes enden. Diese mögliche Rechtsfolge ist Teil der besonderen Verpflichtung, zu versuchen, die betroffenen Arbeitnehmer bei einer anderen Krankenkasse unterzubringen. Weil sich dieses sog. Unterbringungsverfahren nicht auf die ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse erstreckt, sind sie nicht von einem mögli-chen gesetzlichen Beendigungstatbestand (§ 164 Abs. 4 Satz 1 SGB IV i.V.m. § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V) erfasst. Ob dies bei unkündbaren Arbeitnehmern anders ist, hatte die Kammer nicht zu entscheiden. Die Kündigungen waren wegen der fortbestehend anfallenden Abwicklungsarbeiten und weil die Betriebskrankenkasse in Abwicklung und die geschlossene Betriebsrankenkasse rechtlich identisch sind, unwirksam. In einem Verfahren ist die Verhandlung aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls vertagt worden.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteile vom 07.09.2012 – 6 Sa 138, 286, 344, 345, 347, 349, 422, 470/12