Das Bauordnungsrecht und die Open-Air-Veranstaltung in Nienhagen

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben, mit dem sich der Nutzer eines Grundstücks in Nienhagen gegen eine vom Landkreis ausgesprochene bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung des Grundstücks für die Durchführung einer Open-Air-Veranstaltung (Konzert) gewandt hat.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Voraussetzungen für eine baurechtliche Nutzungsuntersagung seien nicht erfüllt. Die Vorschriften der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt seien auf das geplante Open-Air-Konzert nicht anwendbar. Dieses solle ohne Einbeziehung eines auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes im Freien durchgeführt werden. Die geplante Veranstaltung stelle daher keine Anlage oder Einrichtung dar, die dem Genehmigungsregime des Baurechts unterliege.

Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 24. Mai 2013 – 4 B 154/13 MD