Die Wohnung als Ferienwohnung
Die Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen und reinen Wohngebiet ist planungsrechtlich unzulässig und kann untersagt werden.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Schwerin in den hier vorliegenden Fällen die Klagen mehrerer Hauseigentümer abgewiesen, die sich gegen die Nutzungsuntersagungsverfügungen gewehrt haben, mit denen ihnen die Nutzung ihrer im Bebauungsplan-Gebiet „Am Reek“ der Gemeinde Ostseebad-Boltenhagen gelegenen Wohnungen als Ferienwohnung untersagt worden ist. Gegen diese Verfügungen der Landrätin des Landkreises Nordwestmecklenburg hatten die Hauseigentümer Klage eingereicht.
In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht Schwerin die Auffassung der Beklagten bestätigt: Die Ferienwohnnutzung in den durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen und reinen Wohngebieten „Am Reek“ sei planungsrechtlich unzulässig. Damit behält das Gericht seine bisherige, vom Oberverwaltungsgericht Greifswald bestätigte Rechtsprechung bei, wonach sich die Nutzung als Ferienwohnung oder -haus nicht als Unterform der Wohnnutzung, sondern als eigen- ständige Nutzungsart darstelle. Bei den Ferien- wohnungen handele es sich auch nicht um sog. „Betriebe des Beherbergungsgewerbes“. Sie könnten daher auch nicht ausnahmsweise zugelassen
werden.
Entgegen der Ansicht der Kläger sei der B-Plan „Am Reek“ auch nicht funktionslos geworden. Vielmehr machten die angegriffenen Nutzungsuntersagungen deutlich, dass die Beklagte an den Festsetzungen im B-Plan festhalte und gegen Zuwiderhandlungen einschreite.
Die Nutzungsuntersagungsverfügungen seien auch nicht unverhältnismäßig. Die betroffenen Eigentümer hätten sich bereits seit Mitte 2010, teilweise sogar seit 2009, darauf einstellen können, dass die Ferienwohnnutzung untersagt werden würde.
Verwaltungsgericht Schwerin – 2 A 621/11; 2 A 857/11 – 2 A 864/11




