Kletterhalle des Alpenvereins in Berlin
Die Kletterhalle des Deutschen Alpenvereins in Berlin darf weitergebaut werden. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin geändert, mit der dieses das Bezirksamt Mitte verpflichtet hatte, den Bau einer Kletterhalle des Deutschen Alpenvereins vorerst zu stoppen.
Die Berliner Sektion des Deutschen Alpenvereins plant die Errichtung eines Kletterzentrums in Berlin-Mitte, wofür ihr der Bezirk unter Berufung auf das Sportförderungsgesetz ein Grundstück zu einem erheblich günstigeren als dem marktüblichen Mietzins vermietet hat. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte dem Antrag der Betreiberin einer kommerziellen Kletterhalle auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung stattgegeben, die Förderung des Deutschen Alpenvereins verstoße gegen EU-rechtliche Beihilferegelungen, denn es handele sich um eine Beihilfe, die vor der Durchführung der Maßnahme der Europäischen Kommission gemeldet werden müsse.
Dem ist das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg jedoch nicht gefolgt. Es könne dahingestellt bleiben, so das Oberverwaltungsgericht, ob die dem Deutschen Alpenverein gewährte Förderung eine Beihilfe im Sinne des EU-Rechts darstellt. Selbst wenn dies anzunehmen sei, bestehe nach einer EU-Verordnung über sogenannte „De-minimis-Beihilfen“ keine Meldepflicht, denn die gewährte Förderung liege unter dem Schwellenwert von 200.000 € innerhalb von drei Jahren. Auch nach dem Sportförderungsgesetz sei die Förderung der Kletterhalle nicht ausgeschlossen, da diese nicht gewerbsmäßig genutzt werden solle. Vielmehr sei geplant, sie im Wesentlichen für Vereinsmitglieder zu öffnen. Im Falle einer gewerbsmäßigen Nutzung müsse der Deutsche Alpenverein die marktübliche Miete zahlen, auch könne der Mietvertrag gekündigt werden.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juli 2012 – OVG 6 S 16.12 –




