Keine Grundrente für freiwillige Rentenbeiträge

Freiwillig geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zählen anders als Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit nicht zu den Grundrentenzeiten. 

In dem hier vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall wurde um eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag) gestritten. Der klagende Rentner bezieht eine Regelaltersrente. Seinen Antrag auf Berücksichtigung eines Grundrentenzuschlags ab dem Jahr 2021 lehnte die Beklagte ab, weil von den erforderlichen 33 Jahren (396 Monate) Grundrentenzeiten nur 230 Monate mit Pflichtbeiträgen vorlägen. Die vom Rentner freiwillig entrichteten Beiträge (312 Monate) zählten nicht zu den Grundrentenzeiten. 

Das Sozialgericht Mannheim hat die Klage des Rentners abgewiesen[1]. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Berufung des Rentners zurückgewiesen[2]; ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege nicht vor. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit komme dem Gesetzgeber bei der Abgrenzung des begünstigenden Personenkreises ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser sei hier besonders groß, weil der Grundrentenzuschlag steuerfinanziert sei. Auch dürften bei der Ordnung von Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwendet werden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen Verfassungsrecht zu verstoßen. Pflichtversicherte trügen in aller Regel nach Beitragszeit, Beitragsdichte und Beitragshöhe in erheblich stärkerem Maße zur Versichertengemeinschaft bei als freiwillig Versicherte. Sie könnten sich dieser Verpflichtung auch nicht entziehen. Die Ungleichbehandlung sei daher sachlich gerechtfertigt.

Mit seiner Revision rügt der Rentner eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Er habe mit seinen freiwilligen Beiträgen über viele Jahre zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung beigetragen und müsse ebenfalls auf eine ordentliche Absicherung im Alter vertrauen dürfen. Das Bundessozial sah dies jedoch genauso wie zuvor bereits Sozialgericht und Landessozialgericht und wies auch die Revision des Rentners als unbegründet zurück. Das Bundessozialgericht sah auch den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nicht als verletzt an: Die Ungleichbehandlung sei gerechtfertigt. Im Gegensatz zu freiwillig Versicherten können sich Pflichtversicherte ihrer Beitragspflicht nicht entziehen. Sie tragen in der Regel durch längere Beitragszeiten und höhere Beiträge in wesentlich stärkerem Maße zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung bei. Zwar kann auch bei freiwillig Versicherten die Situation eintreten, dass sie trotz langjähriger, aber geringer Beitragsleistung keine auskömmliche Altersversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben. In der Folge müssen sie bei bestehender Hilfebedürftigkeit im Alter gegebenenfalls Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Dass der Gesetzgeber in erster Linie Versicherte begünstigen wollte, die langjährig verpflichtend Beiträge aus unterdurchschnittlichen Arbeitsverdiensten gezahlt haben, ist aber im Rahmen seines insoweit weiten Spielraums bei der Ausgestaltung der Rentenversicherung nicht zu beanstanden.

Der Rentner hat keinen Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung. Freiwillig entrichtete Beiträge zählen anders als Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nach den gesetzlichen Vorgaben nicht zu den Grundrentenzeiten.

Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt nicht vor. Es bestanden hinreichend gewichtige Sachgründe, die den Ausschluss von Zeiten mit freiwillig geleisteten Beiträgen von der Anrechnung auf die für den Grundrentenzuschlag erforderlichen Mindestzeiten rechtfertigen. Zwischen einer Pflichtversicherung aufgrund versicherter Beschäftigung oder Tätigkeit und einer freiwilligen Versicherung bestehen in der gesetzlichen Rentenversicherung erhebliche Unterschiede. Der freiwillig Versicherte kann die Beitragszahlung jederzeit aussetzen oder sogar ganz einstellen und bestimmt die Höhe seiner Beiträge im gesetzlich vorgegebenen Rahmen selbst. So zahlte unmittelbar vor Einführung des Grundrentenzuschlags die Mehrheit der freiwillig Versicherten nur einen Mindestbeitrag. Im Gegensatz dazu können sich Pflichtversicherte als zahlenmäßig bedeutsamste Versichertengruppe der gesetzlichen Rentenversicherung ihrer Beitragspflicht nicht entziehen; sie tragen regelmäßig nach Beitragszeit, Beitragsdichte und Beitragshöhe in wesentlich stärkerem Maße durch die Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung bei.

Die freiwillig Versicherten werden auch nicht unzumutbar belastet, wenn sie von der Begünstigung durch eine aufgrund des Grundrentenzuschlags erhöhte Rentenzahlung ausgeschlossen sind. Zwar kann auch bei diesen Versicherten trotz langjähriger, aber geringer Beitragsleistung keine auskömmliche Altersversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorhanden sein, sodass sie bei bestehender Hilfebedürftigkeit im Alter gegebenenfalls Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII in Anspruch nehmen müssen. Dass der Gesetzgeber in erster Linie Versicherte mit langjährig verpflichtender Beitragszahlung aus unterdurchschnittlichen Arbeitsverdiensten durch den steuerfinanzierten Grundrentenzuschlag als Anerkennung ihrer versicherten Lebensarbeitsleistung innerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung begünstigen wollte, ist aber im Rahmen seines insoweit weiten Spielraums bei der Ausgestaltung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu beanstanden.

Bundessozialgericht, Urteil vom 5. Juni 2025 – B 5 R 3/24 R

  1. SG Mannheim, Urteil vom 29.03.2023 – S 10 R 2439/22[]
  2. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2024 – L 5 R 1205/23[]