Privatbetreuung wegen fehlenden Kita-Platzes

Kann eine Kommune für ein Kind keinen Platz in einer Kindertagesstätte zur Verfügung stellen, so muss sie die Kosten für die statt dessen erforderlich werdende Privatbetreuung des Kindes ersetzen.

In dem hier vom Verwaltungsgericht Mainz entschiedenen Fall konnte die Stadt Mainz einer Frau für ihre Tochter nicht schon ab deren vollendeten zweiten Lebensjahr einen städtischen Kindergartenplatz zur Verfügung stellen. Hierzu war sie erst sechs Monate später in der Lage, sodass die Frau ihr Kind in der Zwischenzeit in einer privaten Betreuungseinrichtung unterbringen musste. Die Richter der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz haben mit Urteil vom 10.05.2012 die beklagte Stadt Mainz verpflichtet, den Klägerinnen die Kosten für diese Unterbringung in Höhe von 2.187,77 € zu ersetzen.

Das Kind habe ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr einen gesetzlichen Anspruch auf einen Kindergartenplatz, die Mutter könne sich auf das Recht auf Beitragsfreiheit berufen, zumal der Gesetzgeber dieses Recht erklärtermaßen geschaffen habe, um die Familien finanziell zu entlasten. In diese Rechte von Mutter und Kind habe die Beklagte eingegriffen, indem sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung, sicherzustellen, dass für jedes Kind rechtzeitig ein Kindergartenplatz zur Verfügung steht, nicht nachgekommen sei. Die Folgen dieses Eingriffs habe die Beklagte zu beseitigen, da ihr die Gewährleistung eines ausreichenden Betreuungsangebots ohne jede Einschränkung und Ausnahme obliege. Der Gesetzgeber habe nämlich in der amtlichen Begründung zur Regelung des Rechtsanspruchs für Zweijährige ausdrücklich darauf abgestellt, dass diesem gesetzlichen Anspruch ein „bedarfsgerecht ausgebautes Betreuungsangebot“ zu Grunde liege. Die Beseitigung der Folgen des behördlichen Eingriffs in die Rechte der Klägerinnen sei nur möglich, indem die Beklagte die finanziellen Aufwendungen für die Unterbringung des Kindes in der privaten Einrichtung ersetze.

Verwaltungsgerichtg Mainz, Urteil vom 10. Mai 2012 – 1 K 981/11.MZ