12.000 € für zu Unrecht Sicherungsverwahrte

Die Frage der Grundrechtswidrigkeit bzw. Menschenrechtswidrigkeit der nachträglich verlängerten Sicherungsverwahrung ist seit den stattgebenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und letztendlich dann auch des Bundesverfassungsgerichts zugunsten der Sicherungsverwahrten beantwortet. Doch auch beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte finden noch „Aufräumarbeiten“ statt.

So der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nun in zwei Kammerurteilen einstimmig festgestellt, dass in beiden Fällen, die die Unterbringung der Beschwerdeführer in der Sicherungsverwahrung gemäß des seit 2004 geltenden § 66b Abs. 3 StGB betrafen, eine Verletzung von Artikel 7 § 1 EMRK (Kein Strafe ohne Gesetz) vorlag.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bestätigte seine Urteile in früheren Fällen, dass die Sicherungsverwahrung im Sinne der Europäischen Menschenrechts-Konvention als Strafe zu gelten hat. Insbesondere befand er, dass die deutschen Gerichte mit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung eine schwerere Strafe gegen die Beschwerdeführer verhängt hatten als die zur Zeit der Begehung ihrer jeweiligen Tat angedrohte.

Beide Beschwerdeführer sind deutsche Staatsangehörige, geboren 1957 bzw. 1968. Der eine Beschwerdeführer, Herr K, ist derzeit in der JVA Schwalmstadt und der andere Beschwerdeführer, Herr G, in der JVA Straubing untergebracht. Herr K wurde 1987 wegen Vergewaltigung in mehreren Fällen zu einer Freiheitsstrafe von achteinhalb Jahren und Herr G 1992 wegen Mordes in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.

In beiden Fällen ordneten die Gerichte zusätzlich zu der jeweiligen Freiheitsstrafe die Unterbringung der Beschwerdeführer in einer psychiatrischen Klinik an. Ihr dortiger Aufenthalt im Anschluss an ihre vollständig verbüßte Freiheitsstrafe wurde jeweils 2007 von den für die Strafvollstreckung zuständigen Gerichten beendet, die befanden, dass die Beschwerdeführer nicht an einem Zustand litten, der zu einer verminderten Schuldfähigkeit führe. Anschließend wurden beide Beschwerdeführer in der Sicherungsverwahrung untergebracht, die das Landgericht Frankfurt am Main im März bzw. April 2008 gemäß § 66b Abs. 3 StGB anordnete. Diese Bestimmung wurde 2004 in das StGB eingefügt und sieht die Möglichkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung vor. In beiden Fällen gelangte das Landgericht zu der Auffassung, dass die Gesamtwürdigung der Beschwerdeführer, ihrer Taten und ergänzend ihrer Entwicklung während der Unterbringung in der psychiatrischen Klinik ergeben hätten, dass sie im Falle ihrer Freilassung mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen würden, durch die die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt würden.

Die Revision der Beschwerdeführer vor dem Bundesgerichtshof blieb erfolglos. Am 5. August 2009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, ihre Verfassungsbeschwerden gegen die nachträgliche Anordnung ihrer Sicherungsverwahrung zur Entscheidung anzunehmen[1]. Insbesondere war das Bundesverfassungsgericht der Auffassung, dass § 66b Abs. 3 StGB und die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Anordnung der Unterbringung der Beschwerdeführer in der Sicherungsverwahrung grundgesetzkonform seien.

Die Beschwerdeführer stellten später Anträge auf Aussetzung ihrer Sicherungsverwahrung. Beide sind weiterhin in der Sicherungsverwahrung untergebracht.

Unter Berufung insbesondere auf Artikel 7 § 1 EMRK rügten die Beschwerdeführer beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die nachträgliche Anordnung und ihre Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.

Art. 7 § 1 EMRK

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bezog sich auf seine Schlussfolgerungen in einem früheren Fall, M. gegen Deutschland[2], in dem er befunden hatte, dass die Sicherungsverwahrung nach deutschem Strafrecht im Sinne von Artikel 7 § 1 als Strafe zu gelten hat, da sie von Strafgerichten nach der Verurteilung wegen einer Straftat angeordnet wird und einen Freiheitsentzug von unbestimmter Dauer mit sich bringt. Der Gerichtshof sah keinen Anlass, von seinen damaligen Schlussfolgerungen abzuweichen.

Weiter war der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht davon überzeugt, dass die Bedingungen der Sicherungsverwahrung der Beschwerdeführer in der JVA Schwalmstadt, wo Her K noch immer untergebracht ist und Herr G bis zu seiner Verlegung in ein anderes Gefängnis untergebracht war, sich grundlegend von der Lage des Beschwerdeführers im Fal l M. gegen Deutschland unterschieden – dessen Sicherungsverwahrung im Übrigen in derselben JVA vollzogen worden war. Geringfügige Änderungen bei den Haftbedingungen konnten nicht darüber hinwegtäuschen, dass zwischen dem Vollzug der Haftstrafe und der Sicherungsverwahrung kein grundlegender Unterschied bestand. Zudem hatte es das deutsche Bundesverfassungsgericht in einem Leiturteil vom 4. Mai 2011 für mit demGrundgesetz unvereinbar erklärt, dass nach deutschem Strafrecht kein hinreichender
Abstand zwischen der Sicherungsverwahrung und der Strafhaft bestehe.

Der EGMR stimmte dem Argument der Beschwerdeführer zu, dass die nachträgliche Anordnung ihrer Sicherungsverwahrung eine neue, zusätzliche und somit schwerere Strafe im Sinne von Artikel 7 § 1 darstellte. Zur jeweiligen Zeit der Begehung ihrer Straftaten, 1985 und 1986 (Herr K) bzw. zwischen 1988 und 1990 (Herr G), war es nicht möglich, die Beschwerdeführer durch nachträgliche Anordnung in der Sicherungsverwahrung unterzubringen. Die Bestimmung, auf der ihre Sicherungsverwahrung beruhte, war erst 2004, mithin viele Jahre nach Begehung ihrer Straftaten in das StGB eingefügt worden.

In beiden Fällen hatten die zuständigen deutschen Gerichte bei der Verurteilung ausdrücklich darauf verzichtet, die Sicherungsverwahrung der Beschwerdeführer zusätzlich zu ihrer Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik anzuordnen. Die spätere Unterbringung in der Sicherungsverwahrung war durch diese Urteile also nicht abgedeckt. Zudem konnte nach der gefestigten Rechtsprechung der deutschen Gerichte vor der Änderung des StGB im Jahr 2004 eine Person, bei der kein Zustand verminderter Schuldfähigkeit mehr festgestellt wurde, nicht in einer psychiatrischen Klinik untergebracht bleiben und musste freigelassen werden.

Schließlich wies der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das Argument der deutschen Bundesregierung zurück, dass die Freilassung der Beschwerdeführer die Pflicht der Regierung nach Artikel 2 EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3 EMRK (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) verletzt hätte, potenzielle Opfer vor Mord oder schweren Sexualstraftaten zu schützen, die die Beschwerdeführer wahrscheinlich begehen würden. Der Gerichtshof unterstrich, dass die Konvention Staaten weder dazu verpflichtet noch dazu ermächtigt, Einzelpersonen vor Straftaten einer Person zu schützen, indem sie Maßnahmen ergreifen, die selbst gegen die Konventionsrechte dieser Person verstoßen.

Folglich lag in beiden Fällen eine Verletzung von Artikel 7 § 1 vor.

Art. 41 EMRK

Nach Artikel 41 EMRK (gerechte Entschädigung) entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass Deutschland Herrn K 7.000 ³ und Herrn G 5.000 € jeweils für den erlittenen immateriellen Schaden und Herrn G 7.140 € für die entstandenen Kosten zu zahlen hat.

Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, Kammerurteile vom 7. Juni 2012 – 61827/09 [K gegen Deutschland] und 65210/09 [G gegen Deutschland]

  1. BVerfG, Beschlüsse vom 05.08.2009 – 2 BvR 2633/08 bzw. 2 BvR 2098/08[]
  2. EGMR, Urteil vom 17.12.2009 – 19359/04 [M gegen Deutschland][]