Die Dresdner Galopprennbahn – für einen Tag ohne Haupttribüne
Die Haupttribüne der Dresdener Galopprennbahn nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden am nächsten Renntag nicht genutzt werden.
Die Verwaltungsrichter bestätigten damit eine am 6.Juni 2012 von der Landeshauptstadt Dresden ausgesprochene Nutzungsuntersagung für die Haupttribüne und die darunter liegende Gaststätte. Zur Begründung führte die Stadt an, dass die denkmalgeschützte Holzkonstruktion nicht mehr den an eine Versammlungsstätte zu stellenden baurechtlichen Anforderungen genüge. Es liege eine erhebliche Brandgefahr vor, da in einem Hohlraum unterhalb der Tribüne Starkstromkabel und andere Leitungen verlegt seien. Zudem werde die Gefahr in einigen Bereichen durch neu angebrachte Verkleidungen aus Gipskarton noch erhöht, da die Leitungen nicht mehr offen sichtbar seien. In den Vorjahren habe der Gefahr noch ausreichend durch Brandwachen begegnet werden können. Deren effektiver Einsatz sei nunmehr nicht mehr möglich. Darüber hinaus bestünden Bedenken hinsichtlich der Tragfähigkeit der Konstruktion. Diese Bedenken hätten sich durch die angebrachten Verkleidungen gesteigert.
Das Verwaltungsgericht Dresden folgte im Wesentlichen dieser Argumentation und lehnte einen gerichtlichen Eilantrag des Rennplatzbetreibers ab. Es liege auf der Hand, dass von einer Holzkonstruktion eine erhöhte Brandgefahr ausgehe. In Abwägung mit den öffentlichen Interessen, namentlich hinsichtlich der Sicherheit der erwarteten Zuschauer, habe das Interesse des Rennplatzbetreibers zurückzustehen. Die Landeshauptstadt habe sich in den Vorjahren lange Zeit bemüht, den Veranstalter zu einer Ertüchtigung der Tribüne vor allem im Hinblick auf den Brandschutz zu bewegen. Die Rennsaison 2011 sei von der Bauaufsicht nur deshalb noch mitgetragen worden, weil eine Absicherung durch Brandwachen habe erfolgen können und die nunmehr eingetretene Verschlechterung der statischen Verhältnisse noch nicht vorgelegen habe. Den Interessen des Veranstalters sei dadurch genügt, dass dieser den Turm der Tribüne weiterhin durch die Rennleitung nutzen könne.
Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 8. Juni 2012 – 7 L 237/12




