Sachsensumpf
Die Berichterstattung zweier angeklagter Journalisten, Arndt G. und Thomas D., über die sog. „Sachsensumpf-Affäre“ ist nicht strafbar.
So das Landgericht Dresden in dem hier vorliegenden Berufungsverfahren der Journalisten, die wegen übler Nachrede in erster Instanz vom Amtsgericht Dresden[1] verurteilt worden sind. Sie hatten über die „Sachsensumpf-Affäre“ in Artikeln berichtet, deren Inhalt zum Teil vom Amtsgericht als ehrenrührige und nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen angesehen worden sind.
Die als Sachsensumpf bezeichnete Affäre ist bis heute unaufgeklärt. Gemeint ist damit Kinderprostitution, Immobiliengeschäften und damit zusammenhängende kriminelle Handlungen in Sachsen (besonders Leipzig), in die Personen aus Politik, Justiz und Geheimdienstkreisen verstrickt sein sollen.
Gegen die Verurteilung vom Amtsgericht Dresden haben die Journalisten Berufung eingelegt.
Nach Auffassung des Landgerichts Dresden ist ein Bericht als presserechtlich zulässig und damit nicht strafbar anzusehen. Diese Berichterstattung wäre nach Prüfung durch einen erfahrenen Presserechtler auch als unvermeidbarer Verbotsirrtum entschuldigt.
Den weiteren Bericht hat das Landgericht im Wesentlichen als zulässige Berichterstattung über einen bestehenden Verdacht bewertet.
Landgericht Dresden, Urteil vom 10. Dezember 2012 – 12 Ns 900 Js 28869/08
- AG Dresden, Urteil vom 13. 08.2010 – 231 Cs 900 Js 28869/08[↩]




