Zweifel an der Unparteilichkeit eines Gerichts – oder: Richter in allen Sachen…

Das Recht auf ein faires Verfahren ist verletzt, wenn Zweifel an der Unparteilichkeit eines Gerichts durch objektive Kriterien begründet sind. War ein Richter mit der Tat in einem früheren Verfahren gegen andere Tatbeteiligte befasst, können sich solche Kriterien bereits aus dem früheren Urteil ergeben.

Mit dieser Begründung hat das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde einer wegen Mordes rechtskräftig Verurteilten teilweise stattgegeben, die sich gegen die fachgerichtliche Ablehnung einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens richtet, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention festgestellt hatte.

Die Beschwerdeführerin wurde wegen Mordes an ihrem damaligen Ehemann zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. An dem Urteil wirkte ein Richter mit, der auch schon an der Verurteilung des ehemaligen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin wegen derselben Tat mitgewirkt hatte. Nachdem der EGMR aufgrund dieser Mitwirkung einen Konventionsverstoß festgestellt hatte, beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen sie. Das Landgericht Kassel lehnte dies ab[1]. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde als unbegründet zurück; die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, dass das Urteil auf dem Konventionsverstoß beruhe[2].

Das Bundesverfassungsgericht stellte eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen Justizgewährungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG fest und verwies die Sache zurück an das Oberlandesgericht Frankfurt; das Oberlandesgericht habe den allgemeinen Justizgewährungsanspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG verletzt. Es stelle Anforderungen, die im Fall der Beschwerdeführerin unerfüllbar und unzumutbar seien. Damit erschwere es den Zugang zu einer erneuten Hauptverhandlung in einer Weise, die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen sei.

Der Ausgangssachverhalt

Der ehemalige Lebensgefährte der Beschwerdeführerin wurde 2011 vom Landgericht Darmstadt wegen gemeinschaftlichen Mordes an ihrem damaligen Ehemann zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Am Urteil wirkte ein Richter als Berichterstatter mit, der im späteren Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin den Vorsitz führte.

Im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin stellte das Landgericht Darmstadt nach einer Selbstanzeige des Vorsitzenden Richters mit Beschluss vom 11.10.2013 fest, dass keine Befangenheit zu besorgen sei. Zudem lehnte die Beschwerdeführerin den Vorsitzenden Richter gestützt auf diesen Umstand wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Landgericht Darmstadt wies das Ablehnungsgesuch zurück und verurteilte die Beschwerdeführerin im April 2014 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Hiergegen legte sie Beschwerdeführerin – jeweils erfolglos – Revision zum Bundesgerichtshof und Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht[3] ein.

Die Entscheidung des EGMR

Sodann erhob die Beschwerdeführerin Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und machte unter teilweiser Wiederholung der bisherigen Argumente geltend, durch die gerichtlichen Entscheidungen in Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt zu sein. Daraufhin stellte  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einen Konventionsverstoß fest[4]. Zwar gebe es keine Anzeichen dafür, dass der Richter im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin mit persönlicher Voreingenommenheit vorgegangen wäre. Da im Rahmen dieser auf subjektive Kriterien abstellenden Prüfung bis zum Beweis des Gegenteils die Unparteilichkeit des Richters zu unterstellen sei, sei hier von der persönlichen Unparteilichkeit auszugehen. Allerdings seien die Zweifel der Beschwerdeführerin, dass der Richter des Urteils gegen L. bereits zu einer vorgefassten Meinung über ihre Schuld gelangt sei, aufgrund objektiver Kriterien gerechtfertigt. Enthalte ein früheres Urteil bereits eine detaillierte Bewertung der Rolle der später angeklagten Person und sehe es alle für die Erfüllung eines Straftatbestandes erforderlichen Kriterien als erfüllt an, so könne dies zu objektiv gerechtfertigten Zweifeln dahingehend führen, dass das innerstaatliche Gericht bereits zu Beginn des gegen die später angeklagte Person geführten Verfahrens eine vorgefasste Meinung habe, was die Würdigung ihres Falles angehe. Im vorliegenden Fall habe das Landgericht Darmstadt im früheren Urteil gegen den Lebensgefährten seine die Beschwerdeführerin betreffenden Feststellungen als Tatsachen mit entsprechender rechtlicher Einordnung und nicht als reine Vermutungen dargestellt. Diese rechtliche Würdigung der Handlungen der Beschwerdeführerin gehe über das hinaus, was notwendig gewesen sei, um die Tat des Lebensgefährten rechtlich einzustufen.

Das Wiederaufnahmeverfahren

Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin beim Landgericht Kassel einen Antrag auf Wiederaufnahme ihres Strafverfahrens, der zunächst nur darauf gestützt wurde, dass mit dem stattgebenden Urteil des Gerichtshofs die Voraussetzungen des § 359 Nr. 6 StPO erfüllt seien. Das Urteil des Landgerichts Darmstadt beruhe auf der geltend gemachten Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK, da ein Fall des § 338 Nr. 3 letzter HS Alt. 2 StPO vorliege. Denn es habe ein Richter mitgewirkt, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen worden sei.

Das Landgericht Kassel verwarf den Wiederaufnahmeantrag als unzulässig[5]. Auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vortrags der Beschwerdeführerin seien die Ausführungen zu dem von § 359 Nr. 6 StPO vorausgesetzten Beruhen nicht schlüssig. Zunächst sei die dem Revisionsverfahren entstammende Norm des § 338 Nr. 3 StPO weder unmittelbar anwendbar noch werde in § 359 Nr. 6 StPO darauf verwiesen. Auch in der Gesetzesbegründung werde ausgeführt, dass der Maßstab des § 337 StPO Anwendung finde. Der Gesetzgeber hätte nach der Systematik der Strafprozessordnung eine Kausalitätsvermutung explizit geregelt, wenn er eine solche gewollt hätte. Die Nichtregelung sei auch nicht als Redaktionsversehen anzusehen. Zudem sei § 359 Nr. 6 StPO nicht konventionsfreundlich dahingehend auszulegen, dass es doch Fälle vermuteter Kausalität gebe, da die Norm selbst bereits Ausdruck einer konventionsfreundlichen Auslegung des Strafverfahrens sei. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie im Bewusstsein des Ausnahmecharakters eines Wiederaufnahmegrundes sei die Norm so zu verstehen, dass bei jeglichen Konventionsverstößen eine Einzelfallprüfung des Beruhens gewollt sei. Im Hinblick auf die danach erforderliche Beruhensprüfung führte das Landgericht aus, dass der Antrag keine aus sich heraus verständliche, in sich geschlossene Sachverhaltsdarstellung im Sinne des § 366 Abs. 1 StPO enthalten habe, bei deren unterstellter Richtigkeit die Wiederaufnahme des Verfahrens gerechtfertigt gewesen sei. Bei der Beurteilung der Frage, ob das Urteil ohne Konventionsverstoß womöglich anders ausgefallen wäre, komme dem Umstand Bedeutung zu, dass in dem Verfahren gegen die Beschwerdeführerin an 23 Hauptverhandlungstagen ein umfangreiches Beweisprogramm mit Zeugen und Sachverständigen durchgeführt worden sei, auf das gegen L. ergangene Urteil nicht Bezug genommen worden sei und in mehreren Fällen sogar abweichende Feststellungen getroffen worden seien. Im Antrag stelle die Beschwerdeführerin ausschließlich auf die Feststellungen im Urteil gegen L. ab. Die Verfahrensweise im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin könne aber nicht gänzlich außer Betracht bleiben. Dem späteren Verfahren komme sogar ganz wesentliche Bedeutung zu. Es leuchte zwar ein, dass das Risiko der Voreingenommenheit umso größer sein möge, je umfangreicher die früheren Feststellungen gewesen seien. Damit sei aber noch nicht gesagt, dass ein ordnungsgemäß durchgeführter Folgeprozess mit umfangreichem Beweisprogramm nicht dennoch dazu führen könne, dem daraus hervorgehenden Urteil den Kausalzusammenhang mit dem Konventionsverstoß zu versagen und die Wiederaufnahme deshalb abzulehnen.

Gegen den Beschluss des Landgerichts erhob die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde, die das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als unbegründet verwarf[6], da im Antrag kein gesetzlicher Wiederaufnahmegrund hinreichend geltend gemacht worden sei. Zur Begründung wiederholte es die Ausführungen des Landgerichts. Darüber hinaus sei es nicht in erster Linie Aufgabe des Wiederaufnahmegerichts zu untersuchen, ob Feststellungen getroffen oder im Rahmen der Beweiswürdigung Schlüsse gezogen worden seien, die auf einer Voreingenommenheit beruhen könnten, beziehungsweise ob es ausgeschlossen sei, dass das Urteil auf der festgestellten Konventionsverletzung beruhe. Es sei vielmehr Aufgabe der Beschwerdeführerin darzutun, dass Anhaltspunkte vorlägen, aus denen sich ergebe, dass sich der Konventionsverstoß auf die Verurteilung ausgewirkt haben könne und ihre Verurteilung bei Beachtung der verletzten Konventionsnorm möglicherweise anders ausgefallen wäre. Wegen der Bedeutung der Rechtskraft sei die Anlegung eines engen Maßstabs, mithin die Feststellung des Beruhens, erforderlich, wozu die Beschwerdeführerin vorzutragen habe. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe festgestellt, dass es keine Anzeichen dafür gebe, dass der Richter mit persönlicher Voreingenommenheit vorgegangen wäre, sodass von der persönlichen Unparteilichkeit auszugehen sei. Auch vor dem Hintergrund dieser Ausführungen des Gerichtshofs habe Vortrag dazu erfolgen müssen, aufgrund welcher Umstände davon auszugehen sei, dass das Urteil auf dem festgestellten Konventionsverstoß beruhe.

Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin, der Beschluss des Landgerichts sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts setzten sich mit dem Inhalt zweier Schriftsätze nicht auseinander, wurde vom Oberlandesgericht ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen[7].

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Auf die daraufhin von der Beschwerdeführerin erhobene Verfassungsbeschwerde stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. die Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen Justizgewährungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG verletzt, hob die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts richtet, ist sie zulässig und begründet. Das Oberlandesgericht hat den allgemeinen Justizgewährungsanspruch der Beschwerdeführerin (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG) verletzt. Es stellt Anforderungen an die Darlegung, dass das Urteil auf dem festgestellten Konventionsverstoß beruhe, die im Fall der Beschwerdeführerin unerfüllbar und unzumutbar sind und damit den Zugang zu einer erneuten Hauptverhandlung in einer Weise erschweren, die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen ist.

Das Oberlandesgericht fordert von der Beschwerdeführerin eine Darlegung dazu, dass sich im Urteil gegen sie Anhaltspunkte für eine Begründung der Besorgnis der Befangenheit finden. Es sei nicht Aufgabe des Wiederaufnahmegerichts zu untersuchen, ob in dem umfangreichen Urteil gegen sie Feststellungen getroffen oder im Rahmen der Beweiswürdigung Schlüsse gezogen wurden, die auf einer Voreingenommenheit beruhen könnten.

Hiermit verlangt das Oberlandesgericht Anhaltspunkte, die in einem Fall wie dem streitgegenständlichen nicht vorliegen können. Denn in einem Fall der Vorbefassung können sich aus dem späteren Urteil Zweifel an der Unparteilichkeit des Gerichts dann ergeben, wenn zum einen Indikatoren gegen die Unparteilichkeit vorliegen und zum anderen solche fehlen, die für sie sprechen. Nach der Rechtsprechung des EGMR spricht für die Unparteilichkeit, dass das im Folgeprozess ergangene Urteil keine Verweise oder Bezugnahmen auf die Feststellungen im früheren Urteil enthält. Umgekehrt spricht die Zitierung von Auszügen aus dem früheren Urteil in der späteren Rechtssache gegen die Unparteilichkeit. Fehlen – wie im vorliegenden Fall – im späteren Urteil gegen die Unparteilichkeit sprechende Gesichtspunkte, können gleichwohl objektiv begründete Zweifel an der Unparteilichkeit bestehen, wenn sich dies aus der Prüfung des früheren Urteils ergibt.

Wird für die Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 6 Strafprozessordnung (StPO) dennoch gefordert, trotz der im Urteil des EGMR festgestellten Indikatoren für die Unparteilichkeit im späteren Urteil dem entgegenstehende gegen sie sprechende Anhaltspunkte in eben diesem Urteil darzulegen, wird Unmögliches verlangt. Denn beides schließt sich gegenseitig aus. Enthält ein Urteil keine Verweise oder Bezugnahmen auf Feststellungen im früheren Urteil und beruht es auf einer eigenständigen Beweiserhebung und Beweiswürdigung, können Auszüge aus dem früheren Urteil oder Bezugnahmen auf seine Feststellungen ohne eigene Beweiserhebung und Beweiswürdigung im späteren nicht enthalten sein. Jedenfalls ist eine solche Darlegung unzumutbar. Denn es ist nicht erkennbar, welche hiervon unabhängigen Anhaltspunkte gegen die Unparteilichkeit gemeint sein könnten, wenn die in der Rechtsprechung des EGMR entwickelten Indikatoren im späteren Urteil gerade nicht vorliegen.

In der Sache verkennt das Oberlandesgericht, dass der vom EGMR festgestellte Konventionsverstoß nicht darin liegt, dass (möglicherweise) ein tatsächlich voreingenommener Richter an dem gegen die Beschwerdeführerin geführten Verfahren und an der gegen sie ergangenen Entscheidung beteiligt war, sondern darin, dass ein Richter mitgewirkt hat, bezüglich dessen Unvoreingenommenheit bei objektiver Betrachtung aus Sicht der Beschwerdeführerin gerechtfertigte Zweifel bestanden. Dieser Konventionsverstoß wirkte sich bereits in der Einflussnahme dieses Richters im gegen die Beschwerdeführerin geführten Verfahren als solcher und nicht nur dann aus, wenn eine etwaige Voreingenommenheit in der Entscheidung ihren Niederschlag gefunden hätte.

Die vom Oberlandesgericht aufgestellten Anforderungen sind auch sachlich nicht gerechtfertigt.

Wegen der Bedeutung der Rechtskraft ist die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen möglich ist. Dies rechtfertigt jedoch keine Auslegung, durch die bestimmte Fälle, in denen ein Verstoß gegen die EMRK festgestellt wurde, schon dem Grunde nach von einer Wiederaufnahme gemäß § 359 Nr. 6 StPO ausgeschlossen sind. Das wäre indes die Folge der unerfüllbaren Darlegungsanforderungen der Fachgerichte. Sie lassen die Wiederaufnahme schon dem Grunde nach nicht zu, wenn im Fall der Vorbefassung eines Richters der EGMR einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK wegen objektiv begründeter Zweifel an der Unparteilichkeit des Gerichts allein auf Anhaltspunkte im früheren Urteil stützt.

Der Gesetzgeber hat mit § 359 Nr. 6 StPO die Möglichkeit zur Korrektur eines Verstoßes gegen die EMRK geschaffen. Das Beruhenserfordernis schließt dabei die Wiederaufnahme in den Fällen aus, in denen sich ein Konventionsverstoß nicht ausgewirkt hat. Dies darf aber nicht dazu führen, dass bestimmte, in der Rechtsprechung des EGMR anerkannte Konstellationen einer Verletzung der EMRK von vorneherein ausgeschlossen sind.

Andernfalls bestünde ein Wertungswiderspruch zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die aus einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgen. Verlangt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, dass bei fehlerhafter Besetzung des Gerichts Strafurteile aufgehoben werden – was im Rahmen der Revision gemäß § 338 Nr. 3 StPO gerügt und gegebenenfalls erreicht werden kann, kann eine gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstoßende Besetzung des Gerichts nicht weniger schwer wiegen. Dies ist auch bei der Auslegung und Anwendung des § 359 Nr. 6 StPO zu berücksichtigen.

 

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Dezember 2023 – 2 BvR 1699/22

  1. LG Kassel, Beschluss vom 10.03.2022 – 3610 JS 34448/21 Ks[]
  2. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 08.07.2022 – 1 Ws 21/22[]
  3. BVerfG, Beschluss vom 11.07.2016 – 2 BvR 1168/16[]
  4. EGMR, Urteil „M. v. Deutschland“ vom 16.02.2021 – Nr. 1128/17[]
  5. LG Kassel, Beschluss vom 10.03.2022 – 3610 Js 34448/21 10 Ks[]
  6. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.08.2022 – 1 Ws 21/22[]
  7. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.08.2022 – 1 Ws 21/22[]