Wohnungsvermietung während berufsbedingter Abwesenheit

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat der Klage einer Stewardess stattgegeben, der von der Landeshauptstadt München untersagt worden war, ihre selbstgenutzte Eigentumswohnung während ihrer berufsbedingten Abwesenheitszeiten kurzzeitig an Touristen zu vermieten.

Die Stewardess hatte die Wohnung wiederholt auf der Vermittlungsplattform AirBnB zur Vermietung angeboten. Darin sah die Landeshauptstadt eine unzulässige Zweckentfremdung von Wohnraum und gab der Stewardess auf, die Nutzung der Wohnung für Zwecke der Fremdenbeherbergung unverzüglich zu beenden.

Die hiergegen erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht München zunächst abgewiesen. Der BayVGH hat der Berufung der Stewardess nun stattgegeben:

Die Vermietung der von der Stewardess überwiegend selbst genutzten Wohnung in Zeiten berufsbedingter Abwesenheit erweise sich jedenfalls als nachträglich genehmigungsfähig. Die schutzwürdigen Belange der Stewardess würden die öffentlichen Belange am Wohnraumerhalt überwiegen, weil die Nutzungsuntersagung nicht zur Folge habe, dass eine zweckentfremdete Wohnung wieder einer Wohnnutzung zugeführt werde. Anders als in Fällen, in denen Personen eine nicht dauerhaft selbst bewohnte Wohnung zur Maximierung des Ertrags an einen ständig wechselnden Personenkreis wie z. B. „Medizintouristen“ vermieten, stehe die Wohnung bei einer Befolgung der Nutzungsuntersagung nicht dem allgemeinen Wohnungsmarkt zur Verfügung. Die Anordnung führe im Fall der Stewardess allenfalls dazu, dass die Wohnung über den gestatteten Vermietungszeitraum von acht Wochen hinaus vorübergehend unbewohnt leer stehen würde.

BayVerwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Juli 2021 – Az. 12 B 21.913