Wenn die Nachbarin beim Einbruch stört…
Das Landgericht Chemnitz hat einen Angeklagten, der von seiner 89-jährigen Nachbarin beim Einbruch in ihre Wohnung gestört worden war, wegen Totschlags an seiner zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Das Vorliegen eines Mordes hat das Landgericht dagegen verneint.
Damit ist das Landgericht Chemnitz dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt. Die Verteidigung hatte eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren wegen Körperverletzung mit Todesfolge beantragt. Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte am Morgen des 7. April 2012 die offenstehende Wohnung seiner kurzzeitig abwesenden 89 – jährigen Hausnachbarin betrat, um dort nach Geld zu suchen. Nachdem diese früher als vom Angeklagten erwartet in ihre Wohnung zurückkam, versteckte er sich zunächst in der Wohnung. Als sie ihn entdeckte, tötete er seine Nachbarin durch Verlegen der Atemwege. Danach durchsuchte er die Wohnung und erbeutete etwas Bargeld und drei goldene Ringe.
Da dem Angeklagten Mordmerkmale jedenfalls in subjektiver Hinsicht nicht nachgewiesen werden konnten, bewertete das Landgericht Chemnitz dies rechtlich als Totschlag.
Bei der Strafzumessung würdigte das Landgericht das Geständnis des Angeklagten, ohne das die Tat möglicherweise unentdeckt geblieben wäre, sowie den Umstand, dass der Angeklagte nicht vorbestraft und ihm die Tat eher wesensfremd ist, strafmildernd, die Art der Tatausführung und deren Nähe zu Mordmerkmalen strafschärfend.
Landgericht Chemnitz, Urteil vom 24. Oktober 2012




