Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg
Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat die Wahleinsprüche der Tierschutzpartei und ihrer Kandidatin gegen die Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg am 18. September 2011 abgewiesen. Drei-Prozent-Sperrklausel für die Wahl zu den Bezirksverordnetenversammlungen in Berlin ist nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin verfassungsgemäß.
Die Tierschutzpartei und ihre Kandidatin hatten bei der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg am 18. September 2011 zwar 1,85 Prozent der Stimmen, aber wegen der geltenden Drei-Prozent-Sperrklausel keinen der insgesamt 55 Sitze erhalten. Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass die in der Verfassung von Berlin enthaltene Drei-Prozent-Sperrklausel für die Wahl zu den Bezirksverordnetenversammlungen gültig und kein „verfassungswidriges Verfassungsrecht“ ist.
Die Berliner Sperrklausel ist seit 1998 in der Verfassung von Berlin (Art. 72 Abs. 2 VvB) verankert und nicht mehr nur im Landeswahlgesetz (§ 22 Abs. 2 LWahlG) geregelt. Demgegenüber gab es in der Vergangenheit in mehreren anderen Bundesländern einfachgesetzliche Sperrklauseln für Wahlen unterhalb der Ebene der Landtagswahlen. Diese sind in jüngerer Zeit abgeschafft oder für ungültig erklärt worden (so zuletzt im Januar 2013 in Hamburg für die dortigen Bezirksversammlungen).
Im Jahr 1997 hatte der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin die bis dahin geltende Fünf-Prozent-Sperrklausel für die Bezirksverordnetenversammlungen im Landeswahlgesetz (§ 22 Abs. 2 LWahlG alte Fassung) ebenfalls für verfassungswidrig erklärt. Im Jahr darauf hat das Abgeordnetenhaus von Berlin mit der dafür notwendigen Zwei-Drittel-Mehrheit eine neue Drei-Prozent-Sperrklausel eingeführt und in die Verfassung aufgenommen. Das Landesparlament hat diese Klausel bewusst und auch zur Abwehr allgemeiner, abstrakter Gefahren für die Funktionsfähigkeit der Bezirksverordnetenversammlungen mit Verfassungsrang ausgestattet. Dieses Vorgehen verletzt weder die Verfassung von Berlin noch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.
Innerhalb der Landesverfassung modifiziert die auf gleicher Stufe der Normenhierarchie stehende Sperrklausel den Grundsatz der Gleichheit der Wahl. Dies verletzt weder das Demokratieprinzip noch andere vorrangig zu beachtenden Verfassungsgrundsätze. Eine Missachtung des Kerns der Landesverfassung liegt auch schon deshalb fern, weil der erforderliche Stimmenanteil für jeden der jeweils 55 Sitze in den Bezirksverordnetenversammlungen rechnerisch bereits bei ca. 1,8 % liegt. Bei Anwendung des Höchstzahlverfahrens nach d‘Hondt kann dieser Wert allenfalls auf etwa 1,2 % für einen einzelnen Sitz absinken. Die darin liegende Einschränkung der Erfolgswertgleichheit jeder Stimme durch den geforderten Mindeststimmenanteil von drei Prozent ist vergleichsweise gering. Auch die verfassungsrechtlich garantierte Chancengleichheit der politischen Parteien hin-sichtlich der Teilnahme an Landeswahlen ist nicht berührt. Sie gebietet nicht mehr als der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit.
Auch höherrangiges Bundesrecht ist nicht verletzt. Die Gewährleistung der Gleichheit der Wahl in Ländern, Kreisen und Gemeinden nach dem Grundgesetz (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) ist auf die Bezirksverordnetenversammlungen in Berlin nicht anwendbar. Die Berliner Bezirke sind nicht Träger des dadurch geschützten Rechts auf kommunale Selbstverwaltung. Das sogenannte Homogenitätsprinzip (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) steht ebenfalls nicht entgegen. Das Grundgesetz verlangt insoweit nur, dass die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates zu entsprechen hat. Gegen diese Strukturprinzipien verstößt die Drei-Prozent-Sperrklausel für die Wahl zu den Bezirksverordnetenversammlungen nicht. Die Verfassungsbereiche des Bundes und der Länder sind grundsätzlich selbständig. Das Grundgesetz lässt den Ländern in der Gestaltung ihrer Verfassungen einen Spielraum.
Die Entscheidung ist im Urteilsausspruch einstimmig, in der Begründung mit acht zu einer Stimme ergangen. Ein Richter des Verfassungsgerichtshofs hat dem Urteil eine abweichende Meinung angefügt.
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Urteil vom 13. Mai 2013 – VerfGH 155/11




