Videoüberwachung – mit einer schwenkbaren Kamera
Das Aufstellen einer Überwachungskamera ist verboten, wenn der Nachbar sich nachvollziehbar beobachtet fühlt. Dabei kann sich die Unzulässigkeit der Videoüberwachung schon aus der Verwendung einer schwenkbaren Kamera ergeben.
Das Aufstellen einer Überwachungskamera ist daher bereits dann unzulässig, wenn diese elektronisch auf das Nachbargrundstück geschwenkt werden kann.
In dem hier vom Amtsgericht Gelnhausen entschiedenen Fall hat der Grundstückseigentümer gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, wonach die von diesem betriebene Kamera so eingerichtet werden müsse, dass sie sein Grundstück nicht erfassen kann. Der Nachbar wendete hiergegen ein, seine Kamera sei nicht auf das Nebengrundstück ausgerichtet. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben und die einstweilige Verfügung erlassen:
Darauf, ob die Kamera das Nachbargrundstück tatsächlich erfasst, komme es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht an. Es sei bereits unzulässig, dass sie – wie vorliegend gegeben – über einen elektronischen Mechanismus auf dieses ausgerichtet werden könne.Denn es sei bereits unzulässig, durch die Existenz einer Kamera bei dem Nachbarn ein zumindest nachvollziehbares Gefühl zu erzeugen, er könne jederzeit beobachtet werden (sog. „Überwachungsdruck“).
Das war in der konkreten Situation auch nicht mit einer Notwendigkeit der Überwachung aufgrund des allgemein angespannten Nachbarschaftsverhältnisses zu rechtfertigen.
Amtsgericht Gelnhausen, Urteil vom 4. März 2024 – 52 C 76/24




